Rz. 18

Der Erblasser kann eine Auflage in der Weise anordnen, dass der Begünstigte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll (§§ 2154, 2192 BGB). Die Wahl kann dem Beschwerten oder dem Vollziehungsberechtigten überlassen werden. Auch der Begünstigte kann wahlberechtigt sein. Das steht nicht im Widerspruch zu § 1940 BGB, weil das Wahlrecht nicht gleichbedeutend mit einem Erfüllungsanspruch ist, den der Begünstigte nicht haben kann. Denn die Wahl verschafft dem Begünstigten weder den Gegenstand, für den er sich entschieden hat, noch einen Anspruch darauf, sondern bindet nur den Vollziehungsberechtigten und den Beschwerten.

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