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Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst und ist deren Ehe geschieden worden, so lebt das gemeinschaftliche Testament, das durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe nach Abs. 1 unwirksam geworden ist, auch nicht wieder auf, wenn die Eheleute erneut heiraten.[8]

[8] Staudinger/Kanzleiter, § 2268 Rn 7; BayObLG NJW 1996, 133; KG FamRZ 1968, 217; OLG Hamm FGPrax 2011, 83 = ZEV 2011, 265; Palandt/Weidlich, § 2268 Rn 2, jedoch kann die Wiederverheiratung i.R.d. Ermittlung des Aufrechterhaltungswillens nach Abs. 2 eine Rolle spielen, siehe BayObLG vorstehend.

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