Rz. 47

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das Bürgermeistertestament auch als gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2266 BGB, § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG errichten. Dabei ist es ausreichend, wenn die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens bei einem Ehegatten bzw. Lebenspartner vorliegt. Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen während der gesamten Verhandlung anwesend sein, die Niederschrift muss die Erklärung beider Ehegatten/Lebenspartner enthalten und von beiden unterschrieben sein.[52] Die Ehegatten/Lebenspartner können jedoch keinen "Noterbvertrag" schließen (§ 2276 Abs. 1 BGB).

[52] MüKo/Hagena, § 2249 Rn 4.

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