Rz. 6

Jeder Miterbe kann nach §§ 2027, 2039 S. 1 BGB verlangen, dass die Auskunft allen gemeinschaftlich erteilt und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung einmal geleistet wird.[7] Das bedeutet, jeder Miterbe kann zwar den Auskunftsanspruch alleine (gerichtlich) geltend machen, er kann aber in seinem Klageantrag nur Auskunft an die Erbengemeinschaft verlangen.[8] Auch von einem anderen Miterben kann ein Miterbe nach § 2027 BGB Auskunft verlangen. So kann er von einem anderen Miterben nach Abs. 1 Auskunft verlangen, wenn dieser ein über sein Erbteil hinausgehendes Erbrecht oder sogar eine Alleinerbenstellung in Anspruch nimmt.[9] Der Miterbe ist dann hinsichtlich der ihm nicht gebührenden Differenz Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB.[10] Der Miterbe kann von einem anderen Miterben nach Abs. 2 Auskunft verlangen, wenn der Miterbe Nachlasssachen ohne eine über sein Miterbenrecht hinausgehende Erbanmaßung eigenhändig für sich in Besitz genommen hat.[11] Dieser Anspruch besteht dann nicht, wenn der Miterbe für die Gesamtheit der Erben als deren Vertreter Besitz ergriffen hat (§ 2038 Abs. 1 BGB), dann allerdings besteht ein Auskunftsanspruch aus §§ 666, 681 BGB.[12] Der Miterbe kann sich aber u.U. auf eine Verwirkung des Auskunftsanspruchs berufen, wenn der Erbfall mehrere Jahre zurückliegt und der andere Miterbe während dieses Zeitraums keine auf eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zielenden Maßnahmen eingeleitet hat.[13] Ein über § 2027 BGB hinausgehendes allgemeines Auskunftsrecht der Miterben untereinander aufgrund des Gesamthands-Rechtsverhältnisses der Miterbengemeinschaft wird von der h.M. jedoch nicht anerkannt, sofern es sich nicht aus besonderen Rechtsgründen ableitet.[14]

Hier ist allerdings auf die Generalklausel der Rspr. hinzuweisen, die vom RG entwickelt und vom BGH übernommen wurde. Danach ist stets dann ein Auskunftsanspruch der Miterben untereinander zu gewähren, wenn dies für den Berechtigten die Rechtsverfolgung in hohem Maße erleichtert bzw. erst möglich macht, er in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete diese Auskunft unschwer erteilen kann.[15] In solchen Fällen gewährt die Rspr. Auskunftsansprüche außerhalb gesetzlich normierter Tatbestände, sofern zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen auch tatsächlich ein Hauptanspruch besteht, dessen Ausmaß sich aus der Auskunft ergeben soll.[16]

[7] OLG München OLGE 30, 186.
[8] OLG Bremen OLGR 2002, 187 ff.
[9] OLG Karlsruhe MDR 1972, 424.
[10] OLG Karlsruhe MDR 1972, 424.
[11] MüKo/Helms, § 2018 Rn 21 m.w.N
[12] OLG Celle OLGE 24, 70.
[14] BGH NJW 1957, 669; BGH NJW 1981, 1733; BGH NJW-RR 1989, 450.
[15] BGH NJW 1978, 1002.
[16] BGH NJW 1957, 669.

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