Rz. 12

Wird von einem Erbscheinserben bspw. mitgeteilt, die ihm erteilte Ausfertigung sei nicht mehr auffindbar, so hat das Nachlassgericht unverzüglich die Kraftloserklärung zu betreiben, da eine Einziehung mithin nicht mehr möglich ist gemäß § 353 Abs. 1 FamFG.[26]

 

Rz. 13

Die Kraftloserklärung setzt gleich wie die Einziehung die Unrichtigkeit des Erbscheins voraus. Das Nachlassgericht hat die Kraftloserklärung durch Beschluss zu bewirken, dann nämlich, wenn die Unerreichbarkeit auch nur einer Ausfertigung feststeht. Auch der Kraftloserklärungsbeschluss ist zu begründen, ohne dass seine Wirksamkeit jedoch davon abhängt, so die Lit.;[27] dieser Ansicht ist zuzustimmen. Da die Kraftloserklärung wie eine öffentliche Zustellung nach der ZPO bekannt gemacht werden muss, dürfte die Wirksamkeit des Beschlusses zu Recht nicht von den Gründen abhängig sein. Sobald der Beschluss wirksam geworden ist, gilt der Erbschein als kraftlos. Damit entfallen seine Wirkungen nach §§ 2365 und 2366 BGB.

[26] Palandt/Weidlich, § 2361 Rn 13.
[27] MüKo/Grziwotz, § 2361 Rn 42.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge