Rz. 2

§ 2153 BGB befasst sich mit der konkreten Aufteilung eines Gegenstandes unter mehreren, die als Vermächtnisnehmer feststehen. Im Gegensatz hierzu regeln die §§ 2151, 2152 BGB die Zuweisung an eine Person unter mehreren. § 2153 BGB ist auch von § 2157 BGB (gemeinschaftliches Vermächtnis) abzugrenzen. Der Gesetzgeber geht in beiden Bestimmungen davon aus, dass mehreren ein Vermächtnis zugewendet wird. § 2153 BGB setzt jedoch den Willen eines Bestimmungsberechtigten voraus, während § 2157 BGB (i.V.m. § 2091 BGB, unbestimmte Bruchteile) die Gleichverteilung bestimmt, wenn die Bestimmung nicht getroffen wird. § 2153 ist gegenüber § 2157 die speziellere Norm.[1]

[1] MüKo/Rudy, § 2153 Rn 2.

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