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Die Bestimmung ordnet die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung der Nachlassverwaltung im Interesse des Schutzes des Rechtsverkehrs an. Dies ist notwendig, weil mit der Anordnung der Nachlassverwaltung der Verlust der Verfügungsbefugnis des Erben einhergeht und § 1984 BGB i.V.m. §§ 81, 82 InsO im Hinblick auf die vom Erben vorgenommenen Verfügungen auf die Gutglaubensvorschriften verweisen. Es soll schließlich verhindert werden, dass der Nachlassschuldner mit befreiender Wirkung leisten kann (§ 1984 BGB i.V.m. § 82 InsO).

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