Rz. 2

Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Vertragsschließenden können die besondere amtliche Verwahrung auch ausschließen (§ 34 Abs. 3 BeurkG), es reicht aber nicht, wenn nur ein Vertragsschließender dieser widerspricht.[1] Ist der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in einer Urkunde verbunden, dann wird der Ausschluss vermutet (§ 34 Abs. 2 Hs. 2 BeurkG). Ein innerer Zusammenhang ist nicht erforderlich; der Ausschluss wird auch bei der Verbindung des Erbvertrages mit dem Ehevertrag vermutet. Haben die Vertragsschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, verbleibt die Urkunde beim Notar, § 34 Abs. 3 BeurkG. Nach Eintritt des Erbfalls wird sie dem Nachlassgericht übergeben, in dessen Verwahrung sie verbleibt, § 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG, §§ 2259, 2300 BGB, § 20 Abs. 5 S. 1 DONot. Diese Ablieferungspflicht besteht nicht nur für wirksame Erbverträge, sondern für alle, auch wenn sie gegenstandlos geworden sind.[2] Sie gilt auch für Privatpersonen (§ 2259 Abs. 1 BGB) und Behörden (§ 2259 Abs. 2 BGB), wenn sie einen Erbvertrag in Besitz oder in Verwahrung haben.

[1] Soergel/Wolf, § 2300 Rn 2.
[2] Zum Testament vgl. BayObLG FamRZ 1988, 658.

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