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Bei einem gemeinschaftlichen Testament findet § 2255 BGB nur Anwendung, wenn das Testament zu Lebzeiten beider Eheleute und mit Zustimmung beider Eheleute vernichtet wird. Die spätere Billigung einer von einem Ehegatten vorgenommenen Vernichtung ist nicht ausreichend. Veränderungen kann ein Ehepartner allein nur bei einseitigen, nicht wechselbezüglichen Verfügungen vornehmen. Bei wechselbezüglichen Verfügungen können Veränderungen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen werden. Auch hier genügt die spätere Zustimmung nicht. Ebenso wenig kann eine Veränderung nach dem Ableben eines Ehegatten vorgenommen werden. Auch wenn dem überlebenden Ehepartner bei wechselbezüglichen Verfügungen ein Recht zum Widerruf eingeräumt wurde, kann dieses nur durch Testament gem. §§ 2254, 2258 BGB ausgeübt werden und nicht in der Form des § 2255 BGB.[35]

[35] OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 632; die h.M. nimmt insoweit eine analoge Anwendung von § 2297 BGB an.

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