Rz. 13

Der Nachvermächtnisnehmer kann sich nicht mit der Drittwiderspruchsklage gegen Pfändungen beim Vorvermächtnisnehmer wenden. Der schuldrechtliche Anspruch des Nachvermächtnisnehmers stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar.[38] Hat der Nachvermächtnisnehmer Kenntnis von einer drohenden Pfändung, kann er eine einstweilige Verfügung nach den §§ 936, 916 Abs. 2, 938 ZPO erwirken.[39]

 

Rz. 14

Soweit die Vorschriften über die Nacherbschaft auf das Nachvermächtnis Anwendung finden, gelten die zur Nacherbschaft entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung auch für das Nachvermächtnis.[40]

 

Rz. 15

Bei § 2102 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel, sodass denjenigen, der sich auf einen von der Auslegungsregel abweichenden Willen des Erblassers beruft, die Darlegungs- und Beweispflicht für die maßgebenden Umstände trifft.

 

Rz. 16

Im Fall der entsprechenden Anwendung des § 2107 BGB hat der als Nachvermächtnisnehmer Benannte die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich der Wille des Erblassers ergibt, ihn trotz der Abkömmlinge des Vermächtnisnehmers zum Nachvermächtnisnehmer einzusetzen. Dieser Beweis ist i.d.R. dann erbracht, wenn der Nachvermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht erst mit dem Tod des Vermächtnisnehmers, sondern zu einem früheren Zeitpunkt erhalten soll.[41] Hierdurch wird deutlich, dass der Stamm des Vermächtnisnehmers hinter dem Nacherben zurücktreten soll.

 

Rz. 17

Kommt § 2110 BGB entsprechend zur Anwendung, hat derjenige, der sich auf einen von den Auslegungsregeln in § 2110 BGB abweichenden Willen des Erblassers beruft, die für diesen Willen maßgebenden Umstände darzulegen und zu beweisen.

[38] Balzer, ZEV 2008, 116.
[39] Balzer, ZEV 2008, 116.
[40] Baumgärtel/Schmitz, § 2191 Rn 1.
[41] Baumgärtel/Schmitz, § 2107 Rn 1.

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