Rz. 25

Insgesamt nicht bereichert ist der Treuhänder, der ein Geschenk nicht für sich selbst, sondern zum Nutzen seines Treugebers erhält und es – irgendwann – an diesen herauszugeben hat.[105] Anders ist die Lage aber bei Zuwendungen an juristische Personen, die nach ihrer Satzung dem Gemeinwohl zu dienen bestimmt sind und das ihnen zugewendete Geschenk dementsprechend verwenden. Sie bleiben auch nach der satzungsmäßigen Verwendung des Geschenks um dessen Wert bereichert, so dass § 2325 BGB anwendbar ist.[106] Hingegen ist bei sog. Zweckschenkungen, die mit der Maßgabe erfolgen, der Beschenkte möge sie in einer bestimmten, vom Schenker vorgegebenen Art und Weise verwenden, nach den konkreten Bestimmungen des Schenkungsvertrags zu differenzieren: Ist die zweckgebundene Verwendung Vertragsbestandteil, so liegt eine auflösende Bedingung vor mit der Folge, dass bei deren Eintritt das Geschenk nach § 812 BGB wieder herausverlangt werden kann. Bis zur Beendigung des sich hieraus ergebenden Schwebezustands ist § 2325 BGB auf jeden Fall anwendbar.[107] Hat der Beschenkte das Geschenk zweckentsprechend verwendet, kommt es entscheidend darauf an, wem dies zugutegekommen ist. Erfolgte bspw. eine Geldzuwendung unter der auflösenden Bedingung, die Mittel zum Bau eines selbstgenutzten Wohnhauses einzusetzen, ändert die Einhaltung dieser Bedingung sicherlich nichts an dem Charakter der Zuwendung. Bei Zuwendungen an Stiftungen – auch in Form von sog. gebundenen Spenden – sind diese Grundsätze aber nicht anwendbar.[108]

[105] Vgl. RGZ 62, 384 ff.
[106] Staudinger/Olshausen [2015], § 2325 Rn 19; MüKo/Kollhosser, § 516 Rn 99 ff. m.w.N.
[107] Vgl. MüKo/Lange, § 2325 Rn 41; Staudinger/Olshausen [2015], § 2325 Rn 20.

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