Rz. 2

Das Gesetz unterscheidet mehrere Arten von Erbscheinen, bspw. den Alleinerbschein, als Erbschein des Alleinerben nach § 2353 Hs. 1 BGB, der das Erbrecht des Allein- oder Universalerben ausweist, oder den Teilerbschein nach § 2353 Hs. 2 BGB, der das Erbrecht eines von mehreren Miterben bezeugt. Der einzelne Miterbe kann sowohl über seinen Erbteil als auch über den Erbteil eines jeden Miterben einen Teilerbschein beantragen.[5] Bei einer Mehrheit von Erben kann auch ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden nach § 352a FamFG (früher § 2357 BGB). Er dient als Nachweis über die Mehrheit der Erben. Der gemeinschaftliche Erbschein weist sämtliche Miterben und den Umfang ihres jeweiligen Erbteils aus.[6] Im sog. Gruppenerbschein sind mehrere Teilerbscheine in einer Urkunde zusammengefasst. Er weist das Erbrecht mehrerer, aber gerade nicht aller Miterben einer Erbengemeinschaft aus. Sämtliche in der Urkunde aufgeführten Miterben müssen auch als Antragsteller auftreten. Da die Rspr. den gemeinschaftlichen Teilerbschein anerkannt hat, ist die Verwendung des Gruppenerbscheins in der Rechtspraxis nur noch selten.[7] Der gemeinschaftliche Teilerbschein kann im Gegensatz zum Gruppenerbschein von einem einzelnen Miterben beantragt werden. Dieser Erbschein ist für die Praxis insbesondere von Bedeutung, wenn mehrere Erbstämme vorhanden sind.

 

Rz. 3

Der Sammelerbschein, teilweise auch als vereinigter Erbschein bezeichnet,[8] stellt eine Zusammenfassung mehrerer Erbscheine über aufeinanderfolgende Erbfälle in einer Urkunde dar. Diese Art von Erbschein kann also erteilt werden, wenn bspw. der Vater verstirbt, von seinen beiden Söhnen beerbt wird und dann ein Sohn verstirbt und dieser von seinem Bruder beerbt wird. Aus Gründen der Praktikabilität hat die Rspr. diese Art von Erbschein zugelassen, rechtlich ist jedoch jeder Erbfall für sich allein zu betrachten.[9]

 

Rz. 4

Ein gegenständlich beschränkter Erbschein nach § 352c FamFG (früher § 2369 BGB) kann erteilt werden, wenn sich Gegenstände des Nachlasses auch im Ausland befinden.

 

Rz. 5

Ein auf die Hoferbfolge beschränkter Erbschein stellt das Hoferbfolgezeugnis nach § 18 Abs. 2 HöfeO[10] dar. Nach § 1 HöfeO findet die HöfeO nur auf die Bundesländer Hamburg, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Anwendung. Das Hoferbfolgezeugnis bezeugt, wer Hoferbe i.S.d. HöfeO geworden ist. Es wird von den zuständigen Landwirtschaftsgerichten (§§ 1 ff. LwVG) erteilt.[11]

[5] Brox/Walker, Erbrecht, Rn 586; Palandt//Weidlich, § 2353 Rn 5.
[6] Soergel/Zimmermann, Vor § 2353 Rn 4; Brox/Walker, Erbrecht, Rn 586.
[7] Brox/Walker, Erbrecht, Rn 587; Palandt/Weidlich, Vor § 2353 Rn 2.
[8] Palandt//Weidlich, § 2353 Rn 5.
[9] Lange/Kuchinke, § 39 IV 4.
[10] Zimmermann/Sticherling, PK Erbrechtliche Nebengesetze, § 14 HöfeO Rn 55.
[11] Vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, S. 498.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge