Rz. 8

Ist der Beschwerte auf Dauer[17] außerstande, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen, wird dieser nicht von seiner Leistungspflicht frei, sondern hat Wertersatz zu leisten (Abs. 2 S. 1). Es liegt jedoch dann kein dauerndes Unvermögen vor, wenn der Beschwerte den Vermächtnisgegenstand an eine Person veräußert, die dann sein Alleinerbe wird.[18] Abs. 2 ist jedoch insoweit nicht anwendbar, als der Gegenstand dem Beschwerten gehört. Unvermögen ist bspw. auch dann anzunehmen, wenn der Dritte zur Veräußerung des Gegenstandes nicht oder nur zu einem übermäßigen Preis bereit ist.[19] Hat der Beschwerte sich ausreichend um den Gegenstand bemüht und kann das Unvermögen nachweisen, ist er zur Verschaffung des Gegenstandes außerstande. In diesem Fall hat der Beschwerte Wertersatz zu leisten. Der Wert bestimmt sich nach dem Verkehrswert der Sache.[20] Besondere Liebhaberwerte finden keine Berücksichtigung. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Anspruch auf Wertersatz entsteht.[21] Der Anspruch auf Wertersatz entsteht, sobald Unvermögen des Beschwerten zur Verschaffung des Gegenstandes vorliegt. Dieser Zeitpunkt kann dadurch näher bestimmt werden, dass der Vermächtnisnehmer in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB einen Endtermin für die Verschaffung des Gegenstandes setzt.[22]

[19] MüKo/Rudy, § 2170 Rn 11.
[20] Staudinger/Otte, § 2170 Rn 11.
[21] Staudinger/Otte, § 2170 Rn 11.
[22] Staudinger/Otte, § 2170 Rn 5.

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