Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeit

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Arbeitszeit gesundheitsgere... / 2.3 Unterstützung durch die Führungskräfte

Ob Arbeitszeiten belastend auf die Beschäftigten wirken, hängt auch vom Verhalten der Führungskräfte ab. Es macht bei gleicher Arbeitszeit einen großen Unterschied, ob die Vorgesetzten Rücksicht auf die Bedürfnisse und aktuellen Probleme der Teammitglieder nehmen oder den Dienstplan ohne jede Rücksichtnahme aufstellen und durchsetzen. Wichtig ist auch die Kommunikation über A...mehr

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Arbeitszeit gesundheitsgerecht gestalten zur Vermeidung psychischer Belastung

Zusammenfassung Überblick Dass es mit längerer Arbeitsdauer zu einer Zunahme gesundheitlicher Beeinträchtigungen kommt, gilt als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis. Neben der täglichen Arbeitszeit spielt auch die wöchentliche Arbeitszeit eine große Rolle für die körperliche und psychische Gesundheit der Beschäftigten. So nehmen z. B. Schlafstörungen, Rückenschmerzen und ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 9.4 Vereinbarkeit mit der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG

Rz. 87 Gegen die Vereinbarkeit von Abs. 7 mit den Vorgaben aus Art. 22 RL 2003/88/EG werden teilweise Bedenken geäußert. Rz. 88 Die 6-monatige Frist, mit der ein Arbeitnehmer seine Einwilligung widerrufen kann, stelle einen Verstoß gegen das in Art. 22 Abs. 1a RL verankerte Freiwilligkeitsprinzip dar.[1] Dagegen wird jedoch zu Recht eingewandt, dass die bereits erteilte Einwi...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.7 Addition der Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern

2.1.7.1 Addition Rz. 43 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sind Arbeitszeiten nach dem Zweck dieses Gesetzes bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Dies folgt aus dem unionsrechtlich vorgesehenen Erholungszweck der Ruhezeit.[1] Arbeitszeiten bei einem Arbeitgeber, auch wenn sie auf verschiedenen Arbeitsverhältnissen beruhen, sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht e...mehr

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Arbeitszeit gesundheitsgere... / 1.4 Erreichbarkeit, Life-Domain-Balance

Dank digitaler Medien sind die Beschäftigten häufig rund um die Uhr für ihre Arbeitgeber erreichbar – die Digitalisierung und die weite Verbreitung der Arbeit im Homeoffice während der Corona-Pandemie haben dem noch einmal einen neuen Schub verliehen. Auch die Beschäftigten selbst sind größeren Versuchungen ausgesetzt, von sich aus während der Freizeit Mails abzurufen, Anruf...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.4.1 Reisezeiten

Rz. 33 Bei den Reisezeiten ist weiter zu differenzieren. Rz. 34 Besteht die vertraglich geschuldete Hauptleistung des Arbeitnehmers in der Überwindung einer Entfernung, erbringt er Vollarbeit durch das Steuern des Fahrzeugs. Damit liegt Arbeitszeit i. S. d. ArbZG vor. Praxis-Beispiel Fernfahrer, Busfahrer, Taxifahrer Besteht der Zweck des Arbeitsverhältnisses im Steuern von Fah...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1.1 Voraussetzungen

Rz. 9 In § 7 Abs. 1 Nr. 1a wird eine Erhöhung der werktäglichen Höchstarbeitszeit auch auf über 10 Stunden dann zugelassen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden die folgenden Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden möglich. Arbeitsbereitsc...mehr

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Kündigung / 8.5 Einzelfälle

Abwerbung Eine Abwerbung von anderen Arbeitnehmern stellt nur dann einen Kündigungsgrund dar, wenn sie unter Verletzung sonstiger Vertragspflichten erfolgt ist, z. B. im Rahmen von unerlaubter Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers.[1] Abkehrwille Eine anderweitige Bewerbung rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings kommt eine betriebsbedingte Kündigung ausnahm...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1.4.1 Rufbereitschaft

Rz. 19 Unter Rufbereitschaft wird nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Arbeitnehmers verstanden, sich zu Hause oder an einem anderen Ort seiner Wahl bereitzuhalten, um auf Anforderung des Arbeitgebers die Arbeit zeitnah aufnehmen zu können. Erforderlich ist es, dass der Arbeitnehmer seine ständige Erreichbarkeit sicherstellt.[1] Die vom BAG übernommene Rechtspr...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1.3 Bereitschaftsdienst

Rz. 12 Eine weitere Erscheinungsform der Arbeit ist der Bereitschaftsdienst. Dabei muss sich der Arbeitnehmer für einen Einsatz jederzeit bereithalten bzw., soweit erforderlich, seine Arbeit unverzüglich wiederaufnehmen können. Zudem besteht eine Ortsvorgabe/-begrenzung außerhalb des privat frei wählbaren Ortsumfelds.[1] Seit 1.1.2004 zählt der Bereitschaftsdienst ebenfalls zu...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1.2 Arbeitsbereitschaft

Rz. 6 Einen Unterfall der Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft dar. Wie sich bereits aus § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG ergibt, zählt sie kraft Gesetz zur Arbeitszeit. Arbeitsbereitschaft liegt begrifflich dann vor, wenn vom Arbeitnehmer eine wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung verlangt wird.[1] Die Belastung während der Arbeitsbereitschaft ist gegenüber der Belastung ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1.2 Rechtsfolgen

Rz. 14 Liegen die oben definierten Voraussetzungen vor, ist eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich. Umfang/Obergrenze Rz. 15 Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, in welchem Umfang die Verlängerung erfolgen kann. Zum größten Teil wird ang...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.8.2 § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Rz. 54 Ein Mitbestimmungsrecht besteht in Entscheidungen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Erfasst sind also Entscheidungen zum Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie zu den Pausen. Nach ständiger Rechtsprechung nicht mitbestimmungspflichtig sind Anordnungen zur Dauer der Arbeitszeit. Ein Mitbestimmungsrecht des...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.8.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 51 Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist zu beachten, dass dieser bei bestimmten Anordnungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nur dann, wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. N...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.4 Wege- und Reisezeiten

Rz. 28 Wege- und Reisezeiten, sei es von der Wohnung zum Betrieb des Arbeitgebers zur Arbeitsaufnahme oder um die Arbeit an einem anderen Ort als der Betriebsstätte fortzusetzen, bedürfen aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls einer Einteilung in Arbeitszeit und Ruhezeit. Die Zugehörigkeit der Zeiten zur Arbeitszeit nach dem ArbZG ist nach dem Zweck der D...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.8.3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Rz. 56 Hinsichtlich der vorübergehenden Verkürzung und Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit – und damit die Dauer betreffend – ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betrifft mithin Überstunden und Kurzarbeit. "Vorübergehend" meint in diesem Zusammenhang, dass es um einen überschaubaren Zeitra...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 11 Ruhezeit nach Verlängerung (Abs. 9)

Rz. 91 In § 7 Abs. 9 wird festgelegt, dass im Anschluss an eine verlängerte werktägliche Arbeitszeit von über 12 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden erfolgen muss. Diese muss im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit gewährt werden. Zwingend ist außerdem, dass dem Arbeitnehmer spätestens nach 24 Stunden Arbeitszeit diese Ruhezeit gewährt wird, unabhängig davon,...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.4 Nachtarbeit (Abs. 4)

Rz. 73 Nachtarbeit liegt gem. § 2 Abs. 4 dann vor, wenn mehr als 2 Stunden der Arbeitszeit in der nach Abs. 3 definierten Nachtzeit liegen. Arbeitszeit, von der lediglich 2 Stunden in die Nachtzeit fallen, sind danach keine Nachtarbeit i. S. v. § 2 Abs. 4. Praxis-Beispiel Bei Arbeitsbeginn um 4 Uhr liegt keine Nachtarbeit vor. Nachtarbeit liegt dann auch bezüglich der Zeit vor...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.4 Abweichung nach Abs. 2 Nr. 4

Rz. 49 Dieselben Anpassungen, wie sie auch für Betriebe, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dienen, zugelassen sind, können nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftun...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.6 Betriebsratstätigkeit

Rz. 42 Betriebsratstätigkeit von Betriebsratsmitgliedern zählt nicht als Arbeitszeit i. S. d. § 2 ArbZG.[1] Damit gelten für Betriebsratsmitglieder die tägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), die Regelungen zu den Ruhepausen (§ 4 ArbZG) und die Ruhezeit von 11 Stunden (§ 5 ArbZG) nicht. Dennoch will das BAG die Wertung des § 5 ArbZG im Rahmen des § 37 Abs. 2, 3 BetrVG berück...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.2 Abweichung bzgl. Ausgleichszeitraum (Abs. 1 Nr. 1b)

Rz. 19 § 7 Abs. 1 Nr. 1b erlaubt den Tarifvertragsparteien von dem durch § 3 Satz 2 ArbZG vorgeschriebenen Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen abzuweichen. Dabei ist sowohl eine Verkürzung und Verlängerung des Zeitraums möglich als auch Festlegungen anderer Art, wie z. B. den Ausgleichszeitraum auf die Zeit nach der ausgleichspflichtigen Arbeitszeit festz...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.3 Ruhepause

Rz. 27 Ruhepausen[1] sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht von der Arbeitszeit erfasst. Darunter fallen im Voraus feststehende Arbeitsunterbrechungen, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen oder für eine solche bereitzuhalten hat und frei darüber bestimmen kann, wie er den Zeitraum nutzt.[2] Lediglich im Bergbau unter Tage zählen diese zur Arbeitszeit, § 2 Abs...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1.1 Vollarbeit

Rz. 5 Die Vollarbeit ist die intensivste Form der Belastung während der Arbeitszeit.[1]mehr

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Kündigung / 17.3 Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers zum Aufsuchen der Agentur für Arbeit

Da der Arbeitnehmer nunmehr unverzüglich nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit die Agentur für Arbeit aufsuchen muss, stellt sich die Frage, ob er dies während der Arbeitszeit erledigen kann und ob der Arbeitgeber diese Zeit zu vergüten hat. Ein Anspruch auf angemessene Freistellung zur Stellensuche ergibt sich aus § 629 BGB. § 629 BGB findet auch bei einem TVöD-A...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.7.3 Abwicklungsfragen im Zusammenhang mit nichtigen Arbeitsverhältnissen

Rz. 49 Bezüglich der Rechte und Pflichten, die im Rahmen eines nichtigen Arbeitsverhältnisses bestehen, gelten die allgemeinen Grundsätze, die für Arbeitsverhältnisse entwickelt wurden, die zwar nichtig, aber in Vollzug gesetzt wurden.[1] Mithin ist der Arbeitgeber in der Pflicht, das vereinbarte Entgelt zu zahlen, ebenso hat er etwaige Urlaubsentgeltansprüche und Ansprüche ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.7.1 Addition

Rz. 43 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sind Arbeitszeiten nach dem Zweck dieses Gesetzes bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Dies folgt aus dem unionsrechtlich vorgesehenen Erholungszweck der Ruhezeit.[1] Arbeitszeiten bei einem Arbeitgeber, auch wenn sie auf verschiedenen Arbeitsverhältnissen beruhen, sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst, werden a...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2 Abweichung nach Abs. 2 Nr. 2

Rz. 42 Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 können durch oder aufgrund eines Tarifvertrags durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Regelungen über die werktägliche Arbeitszeit (sowohl für Tag- als auch Nacht- und Schichtarbeitnehmer, §§ 3, 6 Abs. 2 ArbZG), die Pausen und die Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) in der Landwirtschaft angepasst werden. Es können somit längere Arbeitszeiten (...mehr

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Kündigung / 9.3 Zweite Voraussetzung: Unternehmerentscheidung

Ausgangspunkt der betrieblichen Maßnahmen, die kausal zu einem Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses führen, ist stets eine Unternehmerentscheidung. Der Unternehmer darf grundsätzlich frei über die Zielsetzung sowie die organisatorische und technische Ausgestaltung seines Betriebs entscheiden. Insbesondere steht es ihm frei, geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1.4 Ruhezeit

Rz. 18 Zur Ruhezeit i. S. d. § 5 ArbZG, und damit nicht zur Arbeitszeit, werden die Rufbereitschaft und die Freizeit gerechnet. Die Ruhezeit selbst ist im ArbZG nicht definiert.[1] Ruhezeit meint die Zeit zwischen dem Ende der täglichen Arbeit und deren Wiederbeginn am nächsten Arbeitstag.[2] 2.1.1.4.1 Rufbereitschaft Rz. 19 Unter Rufbereitschaft wird nach ständiger Rechtsprech...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1 Begriffe der Arbeit und der Ruhezeit

Rz. 4 Für den Begriff der Arbeit fehlt eine gesetzliche Definition. Sie liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitnehmer Vollarbeit leistet, d. h. wenn er in vollem Umfang für die Zwecke des Arbeitgebers eingesetzt wird und damit durch die Arbeit – körperlicher oder geistiger Natur – voll beansprucht wird.[1] Damit ist die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung durch...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 9.1 Erteilung der Einwilligung (Abs. 7 Satz 1)

Rz. 83 Dem Freiwilligkeitsprinzip wird dadurch Rechnung getragen, dass der Arbeitnehmer selbst einwilligen muss in eine Verlängerung seiner Arbeitszeit. Eine Einwilligung beispielsweise aufgrund Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung scheidet aus.[1] Erforderlich ist es außerdem, dass der Arbeitnehmer die Einwilligung schriftlich erteilt. Das Formerfordernis soll dem Arbeitne...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 10 Höchstzulässige Verlängerung (Abs. 8)

Rz. 90 § 7 Abs. 8 sieht eine Höchstgrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vor. Erfolgt eine Verlängerung aufgrund von Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 2-4, Abs. 3 und Abs. 4 beträgt die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden, die im Durchschnitt von 12 Monaten nicht überschritten werden darf. Sofern eine Verlängerung aufgrund von Abs. 5 vorliegt, also durch behör...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Abweichung nach Abs. 2a

Rz. 53 Eine weitere Abweichungsmöglichkeit besteht nach § 7 Abs. 2a. Diese kann ebenfalls in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgen. Die Vorschriften, von denen abgewichen werden kann, sind die Regelungen über die werktägliche Arbeitszeit, sowohl für Tag- als auch Nachtarbeitnehmer, und über die Ruhezeit. Dami...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.6.1 Schichtarbeit

Rz. 83 Schichtarbeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum erfüllt wird, als die wirkliche Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers dauert und die daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein übli...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Abweichungen nach Abs. 2

Rz. 33 Nach § 7 Abs. 2 sind weitere Abweichungen zulässig unter der Voraussetzung, dass dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch Zeitausgleich Rechnung getragen wird. Ein Ausgleich in Geld oder durch sonstige Leistungen ist demzufolge nicht ausreichend.[1] Rz. 34 Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, ob es erforderlich ist, dass der zeitliche Umfang des Zeitausgle...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.3 Abweichung nach Abs. 2 Nr. 3

Rz. 46 Die Abweichungen, die § 7 Abs. 2 Nr. 3 tarifvertraglich oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ermöglicht, sind beschränkt auf Betriebe, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dienen. Darunter fallen insbesondere Krankenhäuser und andere Einrichtungen der Pflege und Betreuung, z. B. Altersheime, Jugendheime, Einrichtun...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 13.1 Unkündbare Beschäftigte – Bedeutung und Voraussetzungen

"Unkündbarkeit" bedeutet den Ausschluss der ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer seinerseits kann auch nach Eintritt seiner Unkündbarkeit ordentlich kündigen. Für seine Kündigung gilt die Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 34 Abs. 1 TVöD). Dem Arbeitgeber verbleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1.4.2 Freizeit

Rz. 23 Die Freizeit ist kein Begriff des ArbZG. Sie wird als Teil der Ruhezeit verstanden, in der der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung zu halten hat.[1]mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.1.4 Besonderheiten für die Ruhezeit

Rz. 57 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 2a gilt durch Abs. 9, dass keine Kürzung der Ruhezeit erfolgen darf, wenn die tägliche Arbeitszeit auf über 12 Stunden verlängert wird. Sie muss dann 11 Stunden betragen. Außerdem muss die Ruhezeit spätestens nach 24 Stunden gewährt werden.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.8 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

2.1.8.1 Allgemeine Voraussetzungen Rz. 51 Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist zu beachten, dass dieser bei bestimmten Anordnungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nur dann, wenn keine gesetzliche o...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 5.2 Elternzeit

Der Kündigungsschutz des § 17 MuSchG wird in § 18 BEEG ausgedehnt auf die Dauer der Elternzeit. Das Kündigungsverbot beginnt mit dem Antrag auf Elternzeit, frühestens aber 8 Wochen vor dessen Beginn. Voraussetzung ist ein formwirksames (schriftliches) Elternzeitverlangen.[1] Wird Elternzeit ab der Geburt des Kindes begehrt, ist der voraussichtliche Entbindungstermin maßgebli...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 6.4.2 Regelmäßige Beschäftigtenzahl

Des Weiteren müssen im Betrieb/in der Dienststelle i. d. R. mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, damit das KSchG Anwendung findet. Dies bedeutet konkret, dass ein Arbeitnehmer – auch wenn er langjährig beschäftigt ist – keinen allgemeinen Schutz gegen eine ordentliche Kündigung hat, wenn die Gesamtzahl der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) i. d. R. nicht mehr als 10 ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.5.1 Aufgrund Arbeitszeitgestaltung (Abs. 5 Nr. 1)

Rz. 75 Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 sind Arbeitnehmer, die normalerweise aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben. Nachtarbeit in Wechselschicht wird durch einen Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung dann geleistet, wenn sein Arbeitseinsatz auf einen bereits im Vorhinein feststehenden Plan erfolgt[1], etwa ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Umfang der Entschädigung

Rz. 9 Entschädigt werden nur die im JVEG aufgeführten Aufwendungen oder Leistungen in der dort genannten Höhe. Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten genauso wie Zeugen und Dritte bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichermaßen eine Entschädigung nach §§ 5-7 JVEG, also für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen, insbesondere Kopien. Rz. 10 Banken oder Kr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.1.3 Einwilligung der Arbeitnehmer

Rz. 56 Weitere Voraussetzung für die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit in diesem Sinn ist die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers sowie die Widerrufsmöglichkeit, die in Abs. 7 geregelt ist.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 11.11 Einzelfälle

Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe, insbesondere keine Fälle, die eo ipso "wichtiger Grund" wären. Das Arbeitsgericht prüft zunächst, ob Tatsachen vorliegen, die "an sich" einen Grund für einen wichtigen Grund[1] darstellen können. Der Arbeitgeber muss das Vorliegen eines solchen schuldhaften Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darlegen und beweisen. Ist ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.4.2 Abweichung bzgl. Ausgleichszeitraum (Abs. 1 Nr. 4b)

Rz. 31 Zugelassen wird auch die Festlegung eines anderen Ausgleichszeitraums bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit für Nachtarbeitnehmer. Auch hier gelten dieselben Grundsätze wie für die Festlegung für Tagarbeitnehmer.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.7.2 Folgen bei Verstoß gegen das ArbZG

Rz. 44 Überschreitet ein Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern die zulässige Höchstarbeitszeit ist für die jeweiligen Arbeitgeber von Belang, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Die Schutzgesetze des ArbZG sind gesetzliche Verbote i. S. d. § 134 BGB. Damit sind die Rechtsgeschäfte, vorliegend also der Abschluss des Arbeitsvertrags, die gegen ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 9.5 Vierte Voraussetzung: Dringlichkeit

Die Kündigung muss dringlich sein, d. h. nicht durch andere mildere Maßnahmen vermieden werden können. Als derartige mildere Maßnahmen kommen u. a. in Betracht: Arbeitsstreckung Bei einem dauerhaften Arbeitsmangel ist der Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet, da dies tendenziell zu einer Unwirtschaftlichkeit des gesamten Betriebs führt. Abbau von Überstunden Der Arbeitgeber hat...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsstättenverordnung: B... / 4.5 Telearbeitsplätze

Telearbeitsplätze gewinnen zunehmend an Bedeutung. Immer häufiger werden Beschäftigte nicht nur im Betrieb eingesetzt, sondern arbeiten auch von zu Hause aus. Dementsprechend sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitsze...mehr