Rz. 23

Die Freizeit ist kein Begriff des ArbZG. Sie wird als Teil der Ruhezeit verstanden, in der der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung zu halten hat.[1]

[1] Henssler/Willemsen/Kalb/Gäntgen, § 2 ArbZG, Rz. 15.

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