Rz. 54

Ein Mitbestimmungsrecht besteht in Entscheidungen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Erfasst sind also Entscheidungen zum Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie zu den Pausen.

Nach ständiger Rechtsprechung nicht mitbestimmungspflichtig sind Anordnungen zur Dauer der Arbeitszeit. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Dauer der Arbeitszeit[1] ist auch aus Arbeitnehmerschutzgründen nicht erforderlich, da diesen Schutz gerade das ArbZG bietet. Dennoch ist hier zu beachten, dass beispielsweise durch die bloße Vorgabe von jährlicher Höchstarbeitszeit im Tarifvertrag dem Betriebsrat ein gewisser Einfluss auch auf die Dauer verbleibt durch die Verteilung auf die Wochenarbeitstage. Gänzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats entzogen ist daher lediglich das Arbeitsvolumen.[2]

 

Rz. 55

Nach Ansicht des BAG besteht außerdem ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Festlegung von Rufbereitschaft, da andernfalls eine Geltendmachung der Arbeitnehmerinteressen bezüglich der freien Gestaltung des Privatlebens nicht gewährleistet ist und somit der Zweck des Mitbestimmungsrechts unterlaufen würde.[3]

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