Rz. 19

§ 7 Abs. 1 Nr. 1b erlaubt den Tarifvertragsparteien von dem durch § 3 Satz 2 ArbZG vorgeschriebenen Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen abzuweichen. Dabei ist sowohl eine Verkürzung und Verlängerung des Zeitraums möglich als auch Festlegungen anderer Art, wie z. B. den Ausgleichszeitraum auf die Zeit nach der ausgleichspflichtigen Arbeitszeit festzulegen und damit den nach § 3 Satz 2 ArbZG miterfassten Zeitraum vor der Überschreitung auszuklammern.[1]

Aber auch für die Festlegung des Ausgleichszeitraums ist Abs. 8 zu beachten. Die Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit von durchschnittlich maximal 48 Stunden in der Woche, muss auch bei einer Festlegung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1b ArbZG spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten erfolgen.[2]

[1] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 20.

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