1 Allgemeines

 

Rz. 1

In § 7 werden verschiedene Möglichkeiten eröffnet, die Arbeitszeiten zu verlängern, andere Ausgleichszeiträume als durch das Arbeitszeitgesetz vorgesehen festzulegen und Regelungen zu den Pausen und Ruhezeiten anzupassen.

Alle in § 7 ermöglichten Abweichungen sind jedoch mit einer Höchstgrenze versehen, sodass dadurch eine Aufweichung der Grenzen der Grundnomen des Arbeitszeitgesetzes (§§ 3-6 ArbZG) bewirkt wird, aber keine Aufhebung.[1]

Wann im Einzelnen eine Abweichung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zulässig ist, wird im Nachfolgenden erläutert.

 

Rz. 2

Die Form, durch die eine Abweichung von den Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes ermöglicht wird, wird in den einzelnen Absätzen des § 7 jeweils gesondert festgelegt: sie kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines solchen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgen (Abs. 1, 2 und 2a), sofern kein Tarifvertrag existiert aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Abs. 3), durch kirchliche Regelungen (Abs. 4), durch behördliche Ausnahmebewilligungen (Abs. 5) oder durch Rechtsverordnung (Abs. 6).

[1] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 18.

1.1 Abweichung in einem Tarifvertrag

 

Rz. 3

Für die Zulässigkeit einer Abweichung in einem Tarifvertrag muss dieser zunächst wirksam zustande gekommen und schriftlich abgeschlossen sein. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen des TVG. Zunächst müssen die Parteien tarifgebunden sein gem. § 3 Abs. 1 TVG. Bei den abweichenden tarifvertraglichen Regelungen von den §§ 3-6 ArbZG handelt es sich um Betriebsnormen nach § 3 Abs. 2 TVG. Daher ist es für die Geltung der Abweichungen ausreichend, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist[1], nicht erforderlich ist demnach auch die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Arbeitnehmer.

Geltung kann der Tarifvertrag auch durch eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG erlangen.

Außerdem ist es nach § 4 Abs. 1 TVG erforderlich, dass die Parteien unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, der durch die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag selbst festgelegt wird.[2] Dieser kann in seine räumliche, zeitliche (dabei sind auch Nachwirkungszeiträume nach § 4 Abs. 5 TVG erfasst), fachliche und persönliche Geltung unterteilt werden.

[1] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 23.
[2] ErfK/Franzen, § 4 TVG, Rz. 8.

1.2 Abweichung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung

 

Rz. 4

Eine Abweichung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält.[1] Nicht ausreichend ist insofern lediglich ein Schweigen des Tarifvertrags zu den Regelungen, von denen aufgrund von § 7 ArbZG abgewichen werden kann. Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, welche Anforderungen an die Öffnungsklausel zu stellen sind. Teilweise wird gefordert, dass sie so deutlich und genau sein muss, dass Unklarheiten ausgeschlossen werden.[2] An anderer Stelle wird angenommen, dass eine Delegation an die Betriebsparteien auch dann möglich sei, wenn eine Öffnungsklausel durch Auslegung zu ermitteln ist.[3] Die Betriebsvereinbarung muss wirksam nach dem Betriebsverfassungsgesetz geschlossen und schriftlich niedergelegt sein.

Klarzustellen ist, dass eine tarifvertragliche Öffnungsklausel auch dann erforderlich ist, wenn bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber eine Abweichungsvereinbarung per Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden soll (Fall des § 7 Abs. 3). Die Öffnungsklausel muss dann in dem räumlich, zeitlich, fachlich und persönlich einschlägigen Tarifvertrag enthalten sein.

 

Rz. 5

Eine Abweichung durch Regelungsabrede oder andere formlose Einigungen zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht möglich.[4]

 

Rz. 6

Die obigen Ausführungen zur Abweichung durch eine Betriebsvereinbarung gelten sinngemäß auch für die Abweichung durch Dienstvereinbarung im öffentlichen Dienst.

[1] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 34.
[2] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 4.
[3] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 34.
[4] Buschmann/Ulber, § 7 ArbZG, Rz. 12.

2 Abweichung nach Abs. 1

 

Rz. 7

In § 7 Abs. 1 wird eine Abweichung von bestimmten Regelungen, die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen, in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines solchen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen.

2.1 Abweichung bzgl. werktäglicher Arbeitszeit/Ausgleichszeitraum (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 8

Abs. 1 Nr. 1 eröffnet die Möglichkeit, von § 3 ArbZG, der die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer begrenzt, abzuweichen. Diese wird nach § 3 Satz 1 ArbZG auf 8 Stunden werktäglich begrenzt, während Satz 2 eine Verlängerung auf 10 Stunden zulässt, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich 8 Stunden nicht überschritten werden.

2.1.1 Abweichung bzgl. werktäglicher Arbeitszeit (Abs. 1 Nr. 1a)

2.1.1.1 Voraussetzungen

 

Rz. 9

In § 7 Abs. 1 Nr. 1a wird eine Erhöhung der werktäglichen Höchstarbeitszeit auch auf über 10 Stunden dann zugelassen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

Werden die folgenden Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden möglich.

Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

 

Rz. 10

In die Arbeitszeit muss Arbeitsbereits...

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