Rz. 31

Zugelassen wird auch die Festlegung eines anderen Ausgleichszeitraums bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit für Nachtarbeitnehmer.

Auch hier gelten dieselben Grundsätze wie für die Festlegung für Tagarbeitnehmer.[1]

[1] Siehe Rz. 19 ff.

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