Achim Stapf, Christoph Tillmanns
Da der Arbeitnehmer nunmehr unverzüglich nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit die Agentur für Arbeit aufsuchen muss, stellt sich die Frage, ob er dies während der Arbeitszeit erledigen kann und ob der Arbeitgeber diese Zeit zu vergüten hat.
Ein Anspruch auf angemessene Freistellung zur Stellensuche ergibt sich aus § 629 BGB. § 629 BGB findet auch bei einem TVöD-Arbeitsverhältnis Anwendung.
Grds. ist es für den Anspruch nach § 629 BGB unerheblich, wer gekündigt hat oder ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.
Voraussetzung ist zunächst, dass ein "dauerndes Dienstverhältnis" besteht; daher ist die Vorschrift auf befristete Probearbeitsverhältnisse und Aushilfstätigkeiten nicht anwendbar, während sie ansonsten für alle, auch befristete Arbeitsverhältnisse, gilt. Auch soweit sich ein Mitarbeiter noch in der Probezeit eines unbefristeten Vertrags befindet, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
Voraussetzung ist weiterhin eine Kündigung, und bei befristeten Arbeitsverhältnissen entweder die Nichtfortsetzungsmitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG oder bei kalendermäßigen Befristungen das Erreichen eines Zeitpunkts, der einer fiktiven Kündigungsfrist zum vereinbarten Ende entspricht.
Der Arbeitnehmer muss die Freistellung (rechtzeitig) unter Angabe von Zweck und Dauer verlangen; er braucht aber nicht den Namen des Arbeitgebers anzugeben, bei dem er sich vorstellt. Der Freistellungsanspruch gilt auch für das Aufsuchen der Agentur für Arbeit zur Arbeitslosmeldung, einer Jobvermittlung oder zur Durchführung von Eignungstests oder Untersuchungen.
Hierbei ist zu beachten, dass der Beschäftigte nicht eigenmächtig Arbeitsbefreiung nehmen kann. Andererseits darf ein Arbeitgeber seine Zustimmung nicht unberechtigt verweigern; anderenfalls kann s...