Rz. 9

In § 7 Abs. 1 Nr. 1a wird eine Erhöhung der werktäglichen Höchstarbeitszeit auch auf über 10 Stunden dann zugelassen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

Werden die folgenden Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden möglich.

Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

 

Rz. 10

In die Arbeitszeit muss Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fallen.[1] Da in den Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst leistet, dieser eine geringere Belastung als während Zeiten der Vollarbeit erfährt, ist eine Verlängerung der Arbeitszeit auch im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers zulässig.

Regelmäßig

 

Rz. 11

Die Arbeitsbereitschaft oder der Bereitschaftsdienst müssen regelmäßig Teil der Arbeitszeit sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich mit Vollarbeit abwechseln.[2] Dabei ist es erforderlich, dass es normalerweise immer wieder zur Leistung von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst kommt.[3] Nicht erforderlich hingegen ist, dass es sich um gleichmäßige, bestimmte oder vorhersehbare Zeitabstände zwischen den jeweiligen Arbeitsformen handelt.[4] Es muss damit nur erfahrungsgemäß immer wieder ein Wechsel stattfinden.[5]

In erheblichem Umfang

 

Rz. 12

Wann ein erheblicher Umfang der Arbeitsbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes vorliegt, ist nach dem Verhältnis zwischen diesen und der Vollarbeit zu bestimmen. Er ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Umfang erreicht wird, durch den der Schutz des Arbeitnehmers bei Verlängerung der Arbeitszeit nicht beeinträchtigt wird.[6] Unproblematisch liegt ein erheblicher Umfang vor, wenn die Arbeitsbereitschaft und/oder der Bereitschaftsdienst die Zeiten der Vollarbeit überwiegen.

 

Rz. 13

Schwieriger ist es, eine Untergrenze zu bestimmen. In der Rechtsprechung wird ein erheblicher Umfang dann noch angenommen, wenn in 3 von 11 Stunden Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fallen.[7] Im Schrifttum wird vorherrschend von einer Untergrenze von 30 % ausgegangen[8], teilweise werden sogar 50 % gefordert.[9] Andere Stimmen lehnen eine zahlenmäßige Grenze ab, wollen vielmehr eine Entscheidung im Einzelfall treffen.[10]

Als Richtwert kann die zahlenmäßige Untergrenze von 30 % herangezogen werden, wobei nicht auszuschließen ist, dass sich im Einzelfall – je nach Belastung des Arbeitnehmers – auch ein anderer Wert ergeben kann.

[2] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 49.
[3] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 18.
[5] ErfK/Wank, § 7 ArbZG, Rz. 4.
[6] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 51.
[8] ErfK/Wank, § 7 ArbZG, Rz. 6; Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 18.
[9] Buschmann/Ulber, § 7 ArbZG, Rz. 19.
[10] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 51.

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