Nach Ende einer – bisweilen mehrtägigen – Dienstreise stellt sich die keineswegs immer leicht zu beantwortende Frage, in welchem Umfang die für die Dienstreise aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu werten ist.
Eine Legaldefinition der Dienstreise existiert nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt in Übereinstimmung mit § 2 BRKG für den Öffentlichen Dienst eine Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an einen von seinem oder ihrem eigentlichen Arbeitsort abweichenden Ort reist, um dort zu arbeiten. Die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Durchführung von Dienstreisen kann sich dabei aus einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag oder – bei Fehlen einer solchen Regelung – aus dem Berufsbild bzw. dem Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers ergeben.
So umfasst die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters typischerweise auch Dienstreisen, während eine kaufmännische Bürokraft regelmäßig nur am Betriebssitz zu arbeiten hat. Ist der Arbeitgeber danach zur Anordn...
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