Arbeitszeiten aufzuzeichnen und die gesetzlichen Vorgaben zu täglichen Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten einhalten zu müssen, scheint viele Arbeitgeber vor unüberwindliche Hindernisse zu stellen. Diesen Eindruck konnte man jedenfalls gewinnen, wenn man verfolgt hat, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 aufgenommen worden ist. Doch ist es wirklich ein Ding der Unmöglichkeit, notwendigen Arbeitnehmerschutz mit den beiderseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien an flexibler Arbeit in Einklang zu bringen?
Regierung, Wirtschaftsvertreter und Arbeitsrechtler diskutieren schon lange über eine notwendige Anpassung des deutschen Arbeitszeitgesetzes. Ohne dabei erkennbare Fortschritte erzielt zu haben. Einem möglichen Ergebnis dieser Diskussionen ist nun das höchste deutsche Arbeitsgericht mit einem Urteil zuvorgekommen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat hohe Wellen geschlagen. Ein "Paukenschlag", das Ende selbstbestimmtem modernen Arbeitens und der Vertrauensarbeitszeit, die Wiedereinführung anachronistischer Stechuhrstrukturen – so war vielerorts zu lesen. Dabei mochte man den Eindruck eines Déjà-vu bekommen: Hatten wir Ähnliches nicht schon nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache CCOO - C-55/18) gelesen? Und was war seitdem geschehen? Wenig! Zeit also für eine Standortbestimmung – auch wenn die Bewertung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts angesichts...
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