Rz. 9

Entschädigt werden nur die im JVEG aufgeführten Aufwendungen oder Leistungen in der dort genannten Höhe. Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten genauso wie Zeugen und Dritte bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichermaßen eine Entschädigung nach §§ 5-7 JVEG, also für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen, insbesondere Kopien.

 

Rz. 10

Banken oder Kreditinstitute werden wie Zeugen entschädigt. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG i. V. m. § 7 JVEG als Ersatz der für das Heraussuchen und Versenden der Urkunden aufgewandten Personalkosten[1] sowie die Kosten für Fotokopien[2], bzw. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien[3] ohne USt.

 

Rz. 11

Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.[4] Nach § 22 JVEG richtet sich die Entschädigung nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Sie beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit nach § 22 S. 1 JVEG höchstens 25 EUR. Die Entschädigung wird gem. § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für höchstens zehn Stunden je Tag, gewährt.[5] Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhält der Zeuge, der nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 EUR je Stunde. Dies gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden.

Der Zeuge, der keine Entschädigung für den Verdienstausfall oder für Nachteile bei der Haushaltsführung erhält, erhält eine Entschädigung für die Zeitversäumnis von höchstens 4 EUR je Stunde, sofern ihm nicht offensichtlich kein Nachteil entstanden ist.[6] Ein Nachteil ist dabei schon der Verlust von Freizeit, der somit ebenfalls in Geld entschädigt wird.[7]

Zeugen erhalten zudem nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. § 5 JVEG Fahrtkostenersatz, nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. § 6 JVEG bei auswärtigen Terminen ggf. ein Tagegeld und ggf. ein Übernachtungsgeld. Darüber hinaus wird nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. § 7 JVEG Ersatz für die sonstigen Aufwendungen gewährt. Hierzu zählt eine Aufwandsentschädigung als Ersatz der für das Heraussuchen und Versenden der Urkunden aufgewandten Personalkosten.[8] Auch die Kosten für die Lesbarmachung der auf Datenträgern gespeicherten Urkunden und der Fotokopien oder für die Überlassung von Dateien sind im Rahmen der in § 7 Abs. 2, 3 JVEG genannten Beträge zu erstatten. Zu den hiernach zu erstattenden Aufwendungen gehören nicht die durch die Hinzuziehung eines Beistands dem Zeugen erwachsenen Kosten.[9] Grundsätzlich erstattungsfähig sind nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 1 JVEG Kosten für Vertretungen bei Selbständigen und Freiberuflern sowie für notwendige Begleitpersonen für Kinder und ggf. Jugendliche, sowie für Gebrechliche und Betreute.[10]

 

Rz. 11a

Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten gem. § 8 JVEG eine Leistungsvergütung, die i. d. R. nach Stundensätzen der erforderlichen Zeit bemessen wird. Erforderlich i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG ist nur der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen für die Aufgabenstellung benötigt.[11] Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet; dies gilt jedoch nicht, soweit der Sachverständige für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist. Die Höhe des Honorars richtet sich je nach Berufsgruppe nach § 9 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 JVEG, bzw. für besondere Berufsgruppen nach §§ 10 und 11 JVEG.

Im Rahmen des § 12 JVEG ist außerdem Ersatz für besondere Aufwendungen zu gewähren, z. B. für vorbereitende Aufwendungen, Personalkosten und Schreibkosten. Zu den Kosten gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG u. a. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

[7] Binz, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 20 JVEG Rz. 2.
[9] Z. B. Anwaltskosten; vgl. entspr. FG Hamburg v. 25.6.1981, IV 118/79 S-H, EFG 1982, 157.
[10] Binz, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, § 7 JVEG Rz. 2ff.
[11] Vgl. OLG Hamm v. 31.3.2000, 2 Ws 287/99, wistra 2001, 40.

2.3.1 Umsatzsteuer

 

Rz. 11b

Für die Frage, ob Entschädigungen nach § 405 AO umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, kommt es auf den Grund der Entschädigung an.

Die Entschädigung für Zeugen und ehrenamtliche Richter nach dem JVEG ist nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung nicht umsatzsteuerbar. Es handelt sich um echten Schadenersatz, bei dem es an einem Leistungsaustausch fehlt.[1] In der Folge fällt keine USt an. Auch die Herausgabe von ...

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