1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz[1] sieht in § 1 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und eine Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern vor, die von einem Gericht oder einem Staatsanwalt oder der Finanzbehörde, wenn diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, zu Beweiszwecken herangezogen wurden.[2] § 405 AO stellt ergänzend klar, dass bei der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im Steuerstrafverfahren[3] oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren[4] das JVEG in der jeweils geltenden Fassung stets Anwendung findet. § 405 AO hat aufgrund von § 1 Abs. 3 JVEG stark an Bedeutung verloren. Während § 405 AO auf das JVEG verweist, bestimmt dieses in seinem § 1 Abs. 3 JVEG selbst die Anwendbarkeit auf die Heranziehung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern durch die Finanzbehörde oder durch die von dieser beauftragte Ermittlungspersonen, sei es die Steuerfahndung, sei es das Zollfahndungsamt, sei es die Polizei. § 405 AO ist insoweit eine redundante Regelung.

Das JVEG steht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren anstelle der Regelungen der AO.

Handelt die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO außerhalb des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens im steuerlichen Ermittlungsverfahren, kommt eine Entschädigungspflicht nach § 107 AO in Betracht.[5]

 

Rz. 1a

Für die Entschädigung nach § 405 AO ist es unerheblich, in welcher Rechtsstellung die Finanzbehörde ermittelt, ob nach §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO mit selbstständiger Ermittlungsbefugnis, hier begründet § 1 Abs. 3 JVEG den Anspruch selbst, oder nach § 402 AO als Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft.[6] Demgemäß bestimmt § 405 S. 2 AO, dass auch durch die Heranziehung seitens der Zoll- oder Steuerfahndung[7] die Entschädigungspflicht begründet wird. § 1 Abs. 3 S. 1 JVEG begründet den Anspruch auch für andere Strafverfolgungsbehörden, die im Auftrag der Finanzbehörde handeln. Hier greift § 405 AO allerdings nur ein, soweit die Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO im strafprozessualen Aufgabenbereich tätig wird.[8] Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO sind eine steuerliche Ermittlungstätigkeit[9], sodass hier für den Aufwendungsersatz § 107 AO anwendbar ist.[10]

 

Rz. 1b

Die Auskunftserteilung oder Aktenvorlage im Weg der Amtshilfe[11] kann einen Entschädigungsanspruch nicht auslösen[12], wohl aber nach § 1 Abs. 2 S. 2 JVEG für die Gutachtenerstattung. Dies gilt nicht für den einzelnen Amtsträger, der für die jeweilige Behörde in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgabe als Gutachter tätig wird.[13]

[1] JVEG.
[2] S. auch §§ 71, 84 StPO.
[6] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 405 AO Rz. 3.
[8] A. A. für Nr. 2 Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 405 AO Rz. 9; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 405 AO Rz. 10.
[10] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 405 AO Rz. 2.
[12] S. § 115 AO.

2 Anspruch auf Entschädigung (S. 1)

 

Rz. 2

Der Anspruchsberechtigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat einen Rechtsanspruch auf Entschädigung, die allerdings nur auf Antrag geleistet wird. Die Mitwirkung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. § 405 AO i. V. m. dem JVEG bringt demgemäß eine abschließende Regelung für den Entschädigungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.[1] Darüber hinaus können Entschädigungen nicht beansprucht werden. Nur in den Fällen der Staatshaftung (Amtshaftung, enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff) kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht.

2.1 Anspruchsberechtigte

2.1.1 Zeugen

 

Rz. 3

Zeugen sind Personen, die in einem gegen einen anderen gerichteten Ermittlungsverfahren eine persönliche Wahrnehmung über in der Vergangenheit liegende Tatsachen bekunden.[1]

Anspruchsberechtigt ist nur der jeweilige Zeuge. Bedient sich der Zeuge bei Erfüllung seiner Aussagepflicht eines Bevollmächtigten oder eines Beistands, so kann diese Hilfsperson keinen Entschädigungsanspruch gegen die Finanzbehörde erlangen.[2] Die Aufwendungen des Zeugen für den Beistand werden nach dem JVEG nicht erstattet.[3] Kosten eines rechtlichen Beraters können allerdings nach dem RVG erstattungsfähig sein, wenn ein solcher zur Wahrnehmung der Rechte des Zeugen nach § 68b StPO beigeordnet ist.[4]

[1] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, Vor § 48 StPO Rz. 1.
[2] Binz, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 19 JVEG Rz. 1.
[3] § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 405 AO Rz. 22.

2.1.2 Sachverständige

 

Rz. 4

Sachverständige sind Personen, die aufgrund besonderer Sac...

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