Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeit

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Sommer, SGB V § 48 Dauer de... / 2.5 Abs. 2 – Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs

Rz. 25 Gemäß § 48 Abs. 2 lebt der Anspruch auf Krankengeld nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf. Diese Vorschrift soll verhindern, dass der längerfristig oder auf Dauer arbeitsunfähig erkrankte Versicherte mit Beginn einer jeden neuen Blockfrist wieder für 78 Wochen Krankengeld beanspruchen kann. Das Wort "Wiederaufleben" i. S. d. § 48 Abs. 2 bedeutet, dass ein Kra...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.2.3.2 Begriff: um die gesetzlichen Abzüge vermindertes Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt

Rz. 11 Zu den gesetzlichen Abzügen zählen die Lohn- und Kirchensteuer, die Arbeitnehmeranteile aufgrund von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung – hierzu ist auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose zuzuordnen (vgl. § 28d SGB V) – sowie der Solidaritätszuschlag (falls dieser tatsächlich noch zu entrichten ist). Wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch:...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.2 Verteilung der Arbeitszeit

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält keine direkten Regelungen zur Lage der Arbeitszeit für Jugendliche. Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr (§ 14 Abs. 1 JArbSchG), nur von Montag bis Freitag (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 JArbSchG) und nur an 5 Tagen in der Woche (§ 15 JArbSchG) arbeiten. Die Lage der täglichen Arbeitszeit kann gemäß § 14 JArbSchG in gewissen ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.1 Umfang und Dauer der Arbeitszeit

Jugendliche dürfen gemäß § 8 Abs. 1 JArbSchG nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Vorschrift (als lex specialis zum allgemeinen Arbeitszeitgesetz – ArbZG) enthält ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot, das individualvertraglich nicht abbedungen werden kann[1]. Abweichungen zulasten der Jugendlichen sind ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeitszeit und Freizeit

Einführung Der Gesetzgeber hat im ersten Titel des Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), in den §§ 8–21b, die zentralen Bereiche der Arbeitszeit und der Freizeit bei der Beschäftigung von Jugendlichen geregelt. Ziel ist der Schutz der Jugendlichen vor Überforderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zu lange Arbeitszeiten einerseits, aber a...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.3 Schichtzeit

§ 12 JArbSchG begrenzt die tägliche Schichtzeit. Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Ruhepausen.[1] Die Regelung berücksichtigt die längeren Gesamtarbeitszeiten in bestimmten Branchen (Gastronomie sowie bei Montagetätigkeiten mit oftmals längeren Anfahrten) einerseits sowie den Schutz der Jugendlichen vor zu langen Pausen und der Sicherung ausreichen...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.5.2 Mindestfreizeit

Nach § 13 JArbSchG darf der Jugendliche nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit erst nach Ablauf einer mindestens 12-stündigen ununterbrochenen Freizeit wieder beschäftigt werden. Freizeit bedeutet insoweit das Freisein vor der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Der 12-Stunden-Zeitraum wird gerechnet vom Ende der täglichen Arbeitszeit bis zu ihrem Wiederbeginn am nächs...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / Einführung

Der Gesetzgeber hat im ersten Titel des Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), in den §§ 8–21b, die zentralen Bereiche der Arbeitszeit und der Freizeit bei der Beschäftigung von Jugendlichen geregelt. Ziel ist der Schutz der Jugendlichen vor Überforderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zu lange Arbeitszeiten einerseits, aber auch die Ge...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.7.1 Ausnahmen in Notfällen

§ 21 JArbSchG lässt eine Abweichung von den Arbeitszeitregelungen des § 8 JArbSchG und der §§ 11–18 JArbSchG zu, wenn es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Ausnahmen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Gemäß § 21a JArbSchG kann von bestimmten Vorschriften in einem Tarifvertra...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1 Beschäftigung von Jugendlichen

Die Beschäftigung von Jugendlichen wird umfassend in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt; Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Freizeit finden sich in den §§ 8–21b JArbSchG. Die Vorschriften sind auf die Beschäftigung von Jugendlichen, d. h. Personen zwischen dem vollendeten 15. und 18. Lebensjahr (vgl. § 2 JArbSchG), in der Berufsausbildung oder als Arbeitnehmer sowie in ähnli...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.5.1 Pausen

Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will.[1] Der Jugendliche darf auch den Betrieb verlassen. Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen in dieser Zeit auch nicht zu einer Arbeits...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.5 Pausen und Ruhezeiten

1.5.1 Pausen Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will.[1] Der Jugendliche darf auch den Betrieb verlassen. Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen in dieser Zeit auch nicht zu e...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.7 Ausnahmen vom Höchstarbeitszeitschutz

1.7.1 Ausnahmen in Notfällen § 21 JArbSchG lässt eine Abweichung von den Arbeitszeitregelungen des § 8 JArbSchG und der §§ 11–18 JArbSchG zu, wenn es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Ausnahmen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Gemäß § 21a JArbSchG kann von bestimmten Vorsc...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.4 Berufsschulzeiten

Grundsätzlich sind die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Jugendlichen nach dem Ende der Allgemeinen Schulpflicht nach den jeweiligen Landesschulgesetzen verpflichtet, eine Berufsschule zu besuchen.[1] Um dies zu ermöglichen, hat der Arbeitgeber die Jugendlichen dafür entsprechend freizustellen[2]; der Freistellungsanspruch besteht auch bei Prüfungen nach...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.6.2 Verbot der Feiertagsarbeit

Die §§ 17 und 18 JArbSchG verbieten die Sonn- und Feiertagsarbeit für Jugendliche, lassen jedoch Ausnahmen für die in § 17 Abs. 2 JArbSchG genannten Betriebe zu. Auch in diesen Betrieben ist allerdings eine Beschäftigung am 25.12., am 1.1., am 1. Osterfeiertag und am 1.5. verboten. Am 24. und 31.12. dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden. Soweit Jugendliche kraft G...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.6 5-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden.[1] Der Wochenzeitraum gilt von Montag bis einschließlich Sonntag.[2] Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.[3] Wie das Wort "sollen" erkennbar macht, handelt es sich dabei nur um eine Empfehlung an den Arbeitgeber, von der er allerdings im Hinblick auf ihren Zweck nur abs...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.6.1 Verbot der Samstags- und Sonntagsarbeit

§ 16 Abs. 1 JArbSchG verbietet jede Art der Beschäftigung an Samstagen. Von diesem Verbot lässt § 16 Abs. 2 JArbSchG für eine Reihe von Gewerbezweigen und sonstigen Tätigkeiten Ausnahmen zu, so z. B. für Krankenhäuser, offene Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, im Verkehrswesen, in der ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.8 Urlaub

Auch die Vorschriften in § 19 JArbSchG über die Urlaubsregelung tragen den besonderen Schutzbedürfnissen der Jugendlichen Rechnung. Die Modifikationen des Bundesurlaubsgesetzes betreffen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1-3 JArbSchG vor allem den deutlich verlängerten gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 30 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Ja...mehr

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Hybride Arbeitsortmodelle u... / 2 Formen hybrider Arbeitsortmodelle

Grundsätzlich existieren 5 verschiedene Kategorien von Arbeitsorten, die in hybride Welten einbezogen werden können: der feste Büroarbeitsplatz, der flexible Büroarbeitsplatz (ggf. auch an anderen Standorten), Homeoffice, professionelle dritte Orte (z. B. Coworking-Spaces) und weitere Gelegenheitsorte (z. B. auf Reisen in der Bahn, im Café etc.). Neben den Orten spielt das Z...mehr

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Zustimmungsverweigerung des... / 1.3 Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die personelle Maßnahme andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt oder sonst benachteiligt werden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Der Tatbestand der Nr. 3 ist gegeben, wenn...mehr

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Zustimmungsverweigerung des... / 1.1.9 Verstöße gegen untergesetzliche Vorschriften

Die Versetzung eines Arbeitnehmers verstößt nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer zu den bestehenden vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, ohne dass der Inhalt der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers Streitgegenstand gewesen wäre.[1] In einer Versetzung des Arbeitnehmers l...mehr

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Digitalisierung der Kostenr... / 3 Autonome Prozesse in der Kostenrechnung

Die Kostenrechnung hat bereits durch erste Digitalisierungsschritte wesentliche Vorteile in den oft zeitaufwändigen Abläufen erreicht. Die digitale Übernahme von Daten aus der Buchhaltung, eine digitale Lieferung von technischen Daten aus den Fertigungsbereichen spart Erfassungsaufwand und beschleunigen die Arbeit. Der jetzt folgende Schritt der Digitalisierung ersetzt die digi...mehr

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BR-Mitbestimmung: Gruppenarbeit

Überblick § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG führt im ersten Halbsatz zwar eine Mitbestimmung über die Durchführung von Gruppenarbeit ein. Der Begriff "Gruppenarbeit" wird im zweiten Halbsatz allerdings restriktiv definiert. Die Gruppenarbeit muss folgende Merkmale erfüllen: Eine Gruppe von Arbeitnehmern muss als solche im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs zusammenarbeiten, ih...mehr

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Zustimmungsverweigerung des... / 1.1 Verstoß der Maßnahme gegen Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Unfallverhütungsvorschrift

Die Zustimmung des Betriebsrats kann gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert werden, wenn die personelle Einzelmaßnahme gegen ein Gesetz, eine sonstige Rechtsvorschrift, eine behördliche Anordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung verstößt. Entscheidende Voraussetzung für das Zustimmungsverweiger...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsstätte / feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich

Leitsatz 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht daru...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.5 Veränderung der Arbeitszeit

Einstellungen (und auch Versetzungen) sind unabhängig von der zeitlichen Dauer der (vorgesehenen) Arbeitsleistung. Die Umwandlung eines Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis ist daher keine Einstellung und grundsätzlich auch keine Versetzung, solange sich die Arbeitsumstände nicht ändern. Das BAG[1] vertritt die Auffassung, dass in der Erhöhung des vertraglich vereinbar...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 4.6 Funktionale Versetzung

Neben der räumlichen Komponente kann eine Änderung des Arbeitsbereichs auch in funktionaler Hinsicht im Hinblick auf Art und Umfang der Tätigkeit und auf die Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation erfolgen. Allerdings führt nicht jede Zuweisung einer neuen Tätigkeit automatisch dazu, dass ein anderer Arbeitsbereich im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugewiesen ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 5.5 Unterrichtung über Dauer der Maßnahme

Bei vorübergehender Versetzung ist dem Betriebsrat der Zeitraum mitzuteilen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen und bei der "Einstellung" von Leiharbeitnehmern (vgl. § 7 Satz 2 BetrVG) ist die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung mitzuteilen, bei Teilzeitkräften Lage und Dauer der Arbeitszeit.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Direktionsrecht / 6 Außerdienstliches Verhalten und Weisungsrecht

Hinsichtlich des Verhaltens des Arbeitnehmers außerhalb des Betriebs und außerhalb der Arbeitszeit besteht grundsätzlich kein Weisungsrecht, was nicht ausschließt, dass im Einzelfall ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers auch Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis haben kann.[1]mehr

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Besonderer Kündigungsschutz... / 4 Familienpflegezeit

Durch das zum 1.1.2012 in Kraft getretene und zum 1.1.2015 reformierte Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wurde ein weiterer Tatbestand, der besonderen Kündigungsschutz vermittelt, geschaffen. Das Gesetz gibt in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf eine bis zu 24 Monate dauernde Familienpflegezeit, während derer der Arbeitnehmer einen nahen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Direktionsrecht / 2 Billigkeitskontrolle

Der Arbeitgeber muss sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben.[1] Eine Weisung entspricht billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen hat und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. So hat der Arbeitgeber beispielsweise bei einer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf familiäre Belastungen d...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 5.6 Sonstige Mitteilungspflichten

Dem Betriebsrat sind der Name, die genauen Personalien, die vorgesehene Eingruppierung, Zeitpunkt der Maßnahme, alle Umstände über die persönliche und fachliche Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie eventuelle betriebliche Auswirkungen mitzuteilen. Dies gilt sowohl für vom Bewerber eingereichte als auch für vom Arbeitgeber ermittelte Angaben. Bei der Einstellung ein...mehr

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Freie Mitarbeiter beschäftigen / 1.3 Anwendbarkeit des Arbeitsrechts

Die Eigenschaft als freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer ist nicht personenbezogen, sondern bezieht sich immer nur auf das jeweilige Vertragsverhältnis. Also kann ein und dieselbe Person zugleich freier Mitarbeiter und Arbeitnehmer sein, u. U. sogar in verschiedenen Vertragsverhältnissen mit demselben Auftraggeber. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das dem Arbeitgeb...mehr

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Freie Mitarbeiter beschäftigen / 2.1 Einzelne Berufe

Berater Erbringt ein Berater im Auftrag seines Vertragspartners Beratungsleistungen gegenüber einem Dritten, so folgt die Notwendigkeit der zeitlichen Abstimmung mit dem Dritten aus der Beratungsaufgabe und nicht aus einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht. Auch die Kontrolle der erbrachten Leistungen und die Aufforderung, die Leistungen innerhalb vorgegebener Frist gegenüber...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / Zusammenfassung

Überblick Freie Mitarbeiter können eingesetzt werden, wenn sporadische Belastungsspitzen und dadurch Personalengpässe eintreten, feste Mitarbeiter aber wegen des ggf. langfristig zu erwartenden Rückgangs des Arbeitsvolumens auf das ursprüngliche Niveau nicht rentabel wären. Freie Mitarbeiter sind zudem hinsichtlich der Art der Arbeitsleistung, des Arbeitsortes und der Arbeit...mehr

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Freie Mitarbeiter beschäftigen / 1.4.1 Weisungsfreiheit

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[1] Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das We...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hälftige Mehrarbeitsvergütung (Nr 1).

Rn 2 Mehrarbeit iSd vollstreckungsrechtlichen Bestimmung ist die über die gewöhnliche betriebliche oder tarifliche bzw im Arbeitsvertrag festgeschriebene Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (BGH NZI 14, 773 [BGH 26.06.2014 - IX ZB 87/13] Rz 8; St/J/Würdinger § 850a Rz 6). Von dieser Terminologie weicht die arbeitsrechtliche Begrifflichkeit ab. Arbeitsrechtlich bezeichnen Üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zeit der Arbeitsleistung.

Rn 68 Der zeitliche Umfang richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, § 2 I 2 Nr 8 NachwG; die Grenzen des ArbZG sind zu beachten. Der ArbG ist gem unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 II Nr 1 ArbSchG zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet (BAG NZA 22, 1616 unter Bezug auf EuGH NJW 19, 1861). Die Lage der Arbeitszeit ist Kerngegenstand des Weisungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Abrufarbeit.

Rn 107 Bei Abrufarbeit (KAPOVAZ) hat der ArbN seine Arbeitsleistung entspr dem Arbeitsanfall zu erbringen (§ 12 I 1 TzBfG). Eine bestimmte (Mindest-)Dauer der Arbeitszeit (pro Woche, Monat oder Jahr) muss vereinbart werden (§ 12 I 2 TzBfG), andernfalls gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (§ 12 I 3 TzBfG; BAG NJW 14, 3471 [BAG 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12]). Der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Job-Sharing.

Rn 106 Beim Job-Sharing (Arbeitsplatzteilung) vereinbart der ArbG mit mehreren ArbN, dass diese sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (§ 13 I 1 TzBfG). Die Aufteilung der Arbeitszeit untereinander bestimmen die Job-Sharer selbst. Fällt einer aus, sind die anderen zu seiner Vertretung verpflichtet, wenn es im Arbeitsvertrag geregelt ist, ein dringendes betrieblich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs, S 1.

Rn 2 Verhinderung ist tatsächliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erbringung der Dienstleistung während der (Kern-)Arbeitszeit (BAG NZA 09, 735) wegen eines in der Person des Betroffenen liegenden Grundes (BAG NJW 83, 1078 [BAG 08.09.1982 - 5 AZR 283/80]). Bsp: besondere familiäre Ereignisse, persönliche Unglücksfälle (BAG DB 83, 396), Wahrnehmung zwingender Termine b...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Beispielsfälle zur steuerfreien Aufwandsentschädigung

Tz. 54 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Beispiel 1: X ist ledig. Er erzielt im Hauptberuf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und übt eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als Trainer aus. Für 07 hat er vom Verein Y eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 1 000 EUR erhalten. Ergebnis 1:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 612a erfasst nicht nur die Ausübung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern jede Form der Ausübung von Rechten durch Arbeitnehmer (auch kollektiv über den Betriebsrat, BAG NZA 13, 1104 [BAG 16.05.2012 - 10 AZR 174/11]) und gewährleistet umfassenden Schutz als allg Maßregelungsverbot. Geschützt ist nur die Ausübung tatsächlich bestehender Rechte in zulässiger We...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Aufzeichnungspflichten

Rn. 35a Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach § 4 Abs 2 Nr 8 S 2 LStDV genügt es, wenn getrennt für jeden ArbN die persönlichen Daten und alle pauschalierungsrelevanten Informationen aufgezeichnet werden. Dies sind die Beschäftigungsdauer, Tag der Arbeitslohnzahlung sowie die Höhe des Arbeitslohns. Für die Aushilfskräfte in der LuF wird explizit gefordert, dass auch die Art der Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Schwarzarbeit

Rn. 28 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 In Schwarzarbeitsfällen hängt die Beantwortung der Frage, ob der Bauherr ArbG der Schwarzarbeiter ist, von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH BStBl II 1975, 513). Danach kommt es darauf an, ob die Schwarzarbeiter den Weisungen des Bauherrn zu folgen verpflichtet oder ob sie in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit frei sind (Stache in Bordewin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorbereitung.

Rn 30 In seiner Vermögensauskunft gem § 802c und seinem Vermögensverzeichnis nach § 807 muss der Schuldner Angaben zu dem erzielten Arbeitseinkommen machen. Neben der Einkommenshöhe muss er Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit darlegen (LG München I DGVZ 09, 65; LG Dessau-Roßlau DGVZ 09, 65, 66; Schmid JurBüro 10, 4). Ggf ist auch eine Nachbesserung erforderlich (LG Stuttg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Nichtannahme der Arbeitsleistung durch den Dienstberechtigten.

Rn 11 Annahmeverzug setzt weiter voraus, dass der Dienstberechtigte die Leistung nicht angenommen oder die Annahme rechtswidrig beschränkt hat (BAG NJW 03, 3219). Nichtannahme ist jedes Verhalten, das den Erfüllungseintritt verhindert (BAG DB 12, 1877). Auf Verschulden des Dienstberechtigten, namentlich Irrtum über tatsächliche oder rechtliche Lage, kommt es nicht an (BAG NZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Teilzeitarbeitsverhältnis.

Rn 108 Teilzeitbeschäftigte sind ArbN, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 2 I 1 TzBfG). Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist das Weisungsrecht des ArbG zu Lage und Dauer der Arbeitszeit eingeschränkt, da der Teilzeitarbeitnehmer häufig auch anderen Tätigkeiten nachgeht. Ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aufwendungen gem §§ 439 II, III, VI 2, 475 IV.

Rn 8 Erfasst sind nur dem Verkäufer effektiv entstehende Kosten, einschl der Freistellung gem § 257 für geltend gemachte noch nicht erstattete Kosten (zu § 478 aF: BRHP/Faust Rz 27; aA MüKo/Lorenz Rz 27; Oetker/Maultzsch 218). Die Kosten müssen nach § 439 II, III, VI 2 bzw § 475 IV als Nacherfüllung geschuldet sein (s Wortlaut: ›zu tragen hatte‹; BTDrs 18/8486, 41); dazu geh...mehr