Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeit

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

1 Allgemeines Rz. 1 § 3 ist die zentrale Vorschrift des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Gemäß § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden (gemeint sind Zeitstunden von 60 Minuten) nicht überschreiten. Nach der Gesetzesbegründung ist eine gesetzliche Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich;...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.1 Gleitzeit

Rz. 28 Charakteristisch für die gleitende Arbeitszeit ist, dass eine Anwesenheitspflicht des einzelnen Arbeitnehmers lediglich während bestimmter fester Kernarbeitszeiten besteht, während er ansonsten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Wesentlichen frei disponieren kann (Gleitzeitspanne).[1] Es werden die einfache und die qualifizierte Gleitzeitregelung unters...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 ist die zentrale Vorschrift des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Gemäß § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden (gemeint sind Zeitstunden von 60 Minuten) nicht überschreiten. Nach der Gesetzesbegründung ist eine gesetzliche Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich; sie verweist...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 35 Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.[1] Dies gilt auch für die Wahl und die Änderung des Ausgleichszeitraums nach § 3 Satz 2.[2] Die Beteiligung des Betriebsrats soll die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Arbeitszeit- ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Arbeitszeitmodelle

Rz. 26 Im betrieblichen Alltag gibt es eine Reihe von Arbeitszeitformen, für die das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen enthält und die es dem Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Grenzen ermöglichen sollen, Lage und bzw. oder Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen (flexible Arbeitszeit [1]).[2] Die Bestimmungen des ArbZG und namentlich die in § 3 vorgesehenen G...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 8 Rechtsfolgen eines Verstoßes/Straf- und Bußgeldvorschriften

Rz. 42 Bei der zwingenden öffentlich-rechtlichen Regelung in § 3 handelt es sich um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB mit der Folge, dass ein Verstoß grundsätzlich die Teilnichtigkeit der Arbeitszeitvereinbarung zur Folge hat.[1] Gegen nichtige Anordnungen des Arbeitgebers besteht ein Leistungsverweigerungsrecht; der Arbeitnehmer hat also das Recht, die Leistung unter Ber...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1 Verlängerung auf bis zu 10 Stunden

Rz. 7 Die werktägliche Arbeitszeit kann grundsätzlich auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sodass sich bei 6 Werktagen pro Woche eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt. Diese Verlängerung bedarf arbeitszeitrechtlich keiner Rechtfertigung; insbesondere ist ohne Belang, warum und in welchem Umfang die Arbeitszeit verlängert wird und ob die Verlängerun...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen

Rz. 22 Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle des ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).[1] Hier enthalten insbesondere die §§ 8 ff. JArbSchG Sonderregelungen für die Arbeitszeit der Jugendlichen. Rz. 23 Anders als noch in § 17 AZO enthält das ArbZG hinsichtlich der Arbeitszeiten für Frauen keine Sonderregelungen mehr. Für die werktägliche A...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.2 Durchführung des Arbeitszeitausgleichs

Rz. 17 Nach dem Wortlaut des Gesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer von 8 Stunden innerhalb des Ausgleichszeitraums von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt nicht überschritten werden. Weitere Vorgaben im Hinblick darauf, wie dieser Durchschnittswert erreicht wird, enthält das Gesetz nicht. Umstritten ist gleichwohl, ob der Ausgleich der länge...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.2 Arbeitszeitkonten

Rz. 31 Arbeitszeitkonten sind in der betrieblichen Realität als Modelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeit breit vertreten. Die tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen lassen sich grundsätzlich 2 Grundtypen zuordnen, den sog. Jahresarbeitszeitkonten[1] und den Ansparkonten.[2] Rz. 32 Der Vorteil eines Jahresarbeitszeitkontos (auch Flexi- oder Gleitzeitkonto genannt...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.3 Vertrauensarbeitszeit

Rz. 34 Die gesetzlich nicht definierte Vertrauensarbeitszeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber auf die Kontrolle der Einhaltung der Vertragsarbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, dass die Arbeitnehmer ihren arbeitszeitbezogenen vertraglichen Verpflichtungen auch ohne diese Kontrolle nachkommen.[1] Allerdings verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG grundsätzlich eine A...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Abweichende Regelungen

Rz. 39 In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann von § 3 abgewichen werden.[1] Rz. 40 Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in weiteren außergewöhnlichen Fällen darf ebenfalls von § 3 abgewichen werden.[2] Rz. 41 Die Aufsichtsbehörde kann von § 3 abweichende längere Arbeitszeiten bewilligen.[3] Nach Maßgabe ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Höchstgrenze und Ausgleichszeitraum (Satz 2)

3.1 Verlängerung auf bis zu 10 Stunden Rz. 7 Die werktägliche Arbeitszeit kann grundsätzlich auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sodass sich bei 6 Werktagen pro Woche eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt. Diese Verlängerung bedarf arbeitszeitrechtlich keiner Rechtfertigung; insbesondere ist ohne Belang, warum und in welchem Umfang die Arbeitszeit ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.1 Mögliche Ausgleichszeiträume

Rz. 12 Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er im Rahmen individual- bzw. kollektivrechtlicher Regelungen und aufgrund seines Weisungsrechts einen Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder von 24 Wochen festlegen will.[1] Rz. 13 Im Hinblick auf den Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten ist umstritten, ob es sich um Kalendermonate handelt[2] oder um Zeitmonate i. S. d....mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.3 Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitszeitbegriff

Rz. 15 Uneinigkeit besteht zunächst schon darüber, ob der Begriff der Arbeitszeit i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) überhaupt von dem des ArbZG abweicht. Gegen eine Deckungsgleichheit führt das BAG an, dass der Begriff der Arbeitszeit i. S. d. BetrVG nach dem Zweck der Mitbestimmung zu definieren ist. Die Beteiligung des Betriebsrats dient der Geltendmachung der ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Abgrenzung arbeitsschutzrechtlicher, arbeitsvertraglicher und betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitszeitbegriff

Rz. 12 Der Begriff der Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht nicht einheitlich definiert, sondern weist jeweils – je nach Zusammenhang – unterschiedliche Merkmale auf. Das Arbeitszeitgesetz dient dem Arbeitnehmerschutz. Daher ist im Rahmen dieses Gesetzes der arbeitsschutzrechtliche Begriff der Arbeitszeit heranzuziehen. Dieser ist nicht immer deckungsgleich mit dem Begriff der Ar...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.2 Arbeitsvertraglicher Arbeitszeitbegriff

Rz. 14 Der arbeitsvertragsrechtliche Begriff der Arbeitszeit dagegen ist privatrechtlicher Natur. Er erfasst die Zeit, die nach dem zwischen den Parteien geltenden Arbeitsvertrag als Arbeitszeit eingestuft wird. Dies ist unabhängig von der Zuordnung zum Arbeitszeitbegriff im Arbeitnehmerschutzrecht zu beurteilen und kann daher abweichen. Relevant wird der arbeitsvertragsrech...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Folgen bei Verstoß gegen Vorgaben aus ArbZG

Rz. 9 Der Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert nach § 17 ArbZG. Daraus ergibt sich auch eine arbeitsvertragliche Pflicht und damit korrespondierend ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung der Schutzvorschri...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.1 Arbeitsschutzrechtlicher Arbeitsbegriff

Rz. 13 Der in diesem Gesetz angewandte Begriff der Arbeitszeit bestimmt sich ausschließlich nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Seiner Natur nach ist er öffentlich-rechtlich. Nach § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Zuordnung bestimmter Zeiten zur Arbeitszeit i. S. d. Gesetzes ist daher anhand ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.4 Abweichungen in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben (§ 12 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 15 Nach § 12 Satz 1 Nr. 4 ist eine Verlängerung der Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 11 Abs. 2 ArbZG von 8 auf bis zu 12 Stunden durch die Tarifvertrags-/Betriebspartner möglich, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. Rz. 16 Die Abweichung ist nur in vollkontinuierliche...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Ermächtigung zum Erlass von Arbeitszeitbeschränkungen durch Rechtsverordnung fand sich bereits früher in § 9 Abs. 2 AZO. Die Regelung wurde übernommen und auf Ruhepausen und Ruhezeiten erweitert. Durch Art. 21 Nr. 4 bis 8 ArbZRG wurden die bisher aufgrund der Vorgängerregelung des § 9 Abs. 2 AZO erlassenen Arbeitszeitvorschriften für einzelne Arbeiten und bestimmte ...mehr

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Arbeitsvergütung: Auszahlung / 1.4 Ersetzungsbefugnis

Der Arbeitnehmer hat für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Arbeitslohns. Die Ersetzung der Auszahlung durch Gewährung anderer Leistungen setzt eine entsprechende Ersetzungsbefugnis[1] des Arbeitgebers voraus. In der betrieblichen Praxis wird eine solche Ersetzungsbefugnis häufig für die Vergütung von Nebenleistungen ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Voraussetzungen

Rz. 6 Voraussetzung für den Erlass einer auf § 8 Abs. 1 gestützten Rechtsverordnung ist, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in dem betreffenden Beschäftigungsbereich oder mit entsprechenden Arbeiten mit besonderen Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden ist. Dabei ist es für das Merkmal der besonderen Gesundheitsgefahr nicht erforderlich, dass eine konkr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2 Rechte des Vermittlers

Rz. 24 Die Tätigkeit des Vermittlers ist ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung hat er nicht. Fällt allerdings Arbeitszeit aus durch eine Tätigkeit, die als Vermittler erforderlich ist, darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht mindern (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber hat dem Vermittler auch notwendige Aufwendungen als Teil der Kosten der Betriebsratswahl zu er...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Notfälle und außergewöhnliche Fälle (Abs. 1)

Rz. 3 In Not- und außergewöhnlichen Fällen darf der Arbeitgeber von den Vorschriften des ArbZG zur werktäglichen Arbeitszeit (§ 3), Ruhepausen (§ 4), Ruhezeit (§ 5), Nachtarbeit (§ 6 Abs. 2) und zur Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9–11) abweichen. Gelten bereits abweichende tarifvertragliche Regelungen, darf auch von diesen abgewichen werden, soweit sie die §§ 3–6 betreffen (§ 7...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Außergewöhnliche Fälle

Rz. 7 Außergewöhnliche Fälle sind besondere Situationen vorübergehender Art, die weder regelmäßig eintreten noch rechtzeitig vorhersehbar sind und – wie der Notfall – die Gefahr von Schäden mit sich bringen.[1] Es handelt sich um Situationen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise (als durch Überschreitung der Arbeitszeitg...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift erlaubt für bestimmte Tätigkeitsbereiche und Betriebe Abweichungen durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- und Dienstvereinbarungen aufgrund eines Tarifvertrags von den Ausgleichsvorschriften des § 11 ArbZG für Sonn- und Feiertagsarbeit. Hierdurch soll den besonderen Belangen dieser Branchen Rechnung getragen werden.[1] Durch § 12 Satz 2 wird über die Ver...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3 Abweichungen für die Seeschifffahrt (§ 12 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 13 Für die Seeschifffahrt gilt grundsätzlich das Seearbeitsgesetz (SeeArbG [1]). Dieses enthält in den §§ 42-55 SeeArbG detaillierte Regelungen über die Arbeitszeit und verdrängt insoweit § 12 Satz 1 Nr. 3. Daher findet diese Vorschrift nur auf die nicht unter den Anwendungsbereich des SeeArbG fallenden Beschäftigungsverhältnisse Anwendung. Ausnahmen vom Anwendungsbereich...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2 Zulassung durch Aufsichtsbehörde und Bundesregierung (§ 7 Abs. 5 und 6)

Rz. 22 In Bereichen, in denen üblicherweise keine Regelungen durch Tarifvertrag getroffen werden, können die in § 12 Satz 1 vorgesehenen Abweichungen durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Zu den Bereichen, in denen üblicherweise keine tariflichen Regelungen ge...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Arbeitspflicht

Rz. 28 Eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht in den Fällen des § 14 nur bei einer entsprechenden arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarung. Ansonsten ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis zur Ableistung der abweichenden Arbeitszeit verpflichtet.[1] In wirklichen Notfällen kann sich die Arbeitspflicht allerdings auch ohne ausdrückliche Vere...mehr

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Arbeitsvergütung: Auszahlung / 1.1 Fälligkeit der Arbeitsvergütung

§ 614 BGB bestimmt, dass die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. Soweit die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer für den vereinbarten Zeitraum zunächst vorleistungspflichtig ist. Bei Vereinbarung eines Monatslohns hat der Arbeitnehmer seine Ar...mehr

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Chefarztverträge / 3.6.1 Umfang der Arbeitszeit

Da das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung auf Chefärzte findet (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG), bedarf es eigentlich aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht keiner näheren Ausführungen zu zeitlichen Grenzen (z. B. Pausen, Höchstzeiten, Ruhezeiten). Auch wenn jedoch die Bußgeld- und Straffolgen des Arbeitszeitgesetzes nicht unmittelbar zu befürchten sind, bleibt natürlich auch ein C...mehr

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Chefarztverträge / 3.6 Arbeitszeit

3.6.1 Umfang der Arbeitszeit Da das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung auf Chefärzte findet (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG), bedarf es eigentlich aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht keiner näheren Ausführungen zu zeitlichen Grenzen (z. B. Pausen, Höchstzeiten, Ruhezeiten). Auch wenn jedoch die Bußgeld- und Straffolgen des Arbeitszeitgesetzes nicht unmittelbar zu befürchten sind,...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.4.5 Verringerung der Arbeitszeit

Die Vorgaben des § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG einerseits und jene des § 1 Abs. 3 S. 3 ÄArbVtrG andererseits werfen in der Praxis Fragen auf. Nicht selten werden während der Vertragslaufzeit Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt. Diese Verringerung allein betrachtet ist in der Regel ohne erhöhte Schwierigkeiten umsetzbar. Schwieriger ist jedoch der Umgang mit der Frage, we...mehr

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Vor-, Abschluss- und Nachar... / 1 Allgemeines

Fragen der Vor-, Abschluss- und Nacharbeit stellen sich vor allem im Zusammenhang mit deren arbeitszeitrechtlicher Beurteilung und Zulässigkeit; daneben ist zu fragen, wie diese Arbeiten vergütungsrechtlich zu behandeln sind. Das Arbeitszeitgesetz enthält keine ins Einzelne gehenden Regelungen über die Verlängerung der Arbeitszeit wegen Vor-, Abschluss- und Nacharbeit. Das ...mehr

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Vor-, Abschluss- und Nachar... / 2 Verbleibende Regelungen

Die grundsätzlich verbotene Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist u. a. ausnahmsweise zulässig bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigk...mehr

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Vor-, Abschluss- und Nachar... / 3.1 Schwangere

Auch für den Bereich des Mutterschutzgesetzes gelten die oben entwickelten Grundsätze, d. h. fremdnützige Tätigkeiten unterfallen den Arbeitsbeschränkungen des Gesetzes. Sofern Vor-, Abschluss- oder Nacharbeiten sowie Umkleidezeiten im Einzelfall zur Arbeitszeit zählen, sind die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes bei den Höchstarbeitszeiten zu berücksichtigen. Die Arbeitszeit...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.4.4 Unterbrechungen, Verlängerungen

Im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer sind gem. § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG auf die jeweilige Dauer eines nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG befristeten Arbeitsverhältnisses folgende Zeiten nicht anzurechnen: Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vor-, Abschluss- und Nachar... / 4 Beteiligung des Betriebsrats

Die Festsetzung der Arbeitszeit unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht, was auch für Vor- und Nacharbeit gilt. Das Empfangen, Abgeben und Aufrüsten von ausschließlich dienstlich nutzbaren Arbeitsmitteln ist dabei betriebliche Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.[1] Gleiches gilt für die Umkleidezeiten.[2] Kein Mitbestimmungsrecht besteh...mehr

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Chefarztverträge / 3.6.2 Überstunden, Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit etc.

Zur Klarstellung sollte eine Verpflichtung des Chefarztes zur Ableistung von Überstunden und allen weiteren Arbeitszeiten, die vom regulären Einsatz abweichen, vereinbart werden. Dabei stellt sich die Frage, ob sich der Arbeitgeber offen halten möchte, in welchem Umfang er auf die Dienste des Chefarztes zugreifen will oder ob es sinnvoll sein könnte, eine bestimmte Mindest- o...mehr

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Vor-, Abschluss- und Nachar... / 3.2 Jugendliche

Eine Verlängerung der Arbeitszeit wegen Vor- und Abschlussarbeiten ist für Jugendliche nicht möglich.mehr

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Maklerpflichten nach GewO, ... / 1.1.1 Selbstständige Tätigkeit

Selbstständig handelt zunächst, wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird und dabei seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann und die Verantwortung für sein Handeln tragen muss. Angestellte des Maklers bedürfen daher keiner Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO. Freie Mitarbeiter benötigen jedoch nach überwiegender Auffassung zumindest dann eine Er...mehr

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Maklervertrag / 5.2 Pflichten der Vertragsparteien

Da der Alleinauftrag die Parteien des Maklervertrags enger bindet als der "normale" Maklervertrag, treffen den Makler und seinen Kunden besondere Pflichten. Maklerpflichten Im Gegensatz zum "normalen" Maklervertrag ist der Makler im Rahmen eines "einfachen" oder "qualifizierten" Alleinauftrags verpflichtet, für seinen Kunden tätig zu werden. Die Rechtsprechung verlangt hier gr...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Makler: Provision und Aufwe... / 2.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das gesetzliche Leitbild des Maklers verbietet die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in AGB nicht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Formularklausel stets unwirksam ist, wenn ihr Inhalt vom gesetzlichen Leitbild abweicht oder wenn sie einen gesetzesfremden Inhalt hat. Bei der Vereinbarung von Aufwendungsersatzpauschalen ist dies jedoch anders, da das G...mehr

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Chefarztverträge / 3.7.3 Abgeltung von Überstunden, Nachtarbeit, Rufbereitschaft u. a.

Es kann durchaus sinnvoll sein, eine Abgeltung von Überstunden, Nachtarbeit usw. explizit zu regeln. Dabei sollte bedacht werden, dass die klassische umfassende Abgeltungsklausel ("Mit der genannten Vergütung sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Rufbereitschaft abgegolten") als unwirksam angegriffen werden kann. Die Wi...mehr

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Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.2.3 Kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit

Rz. 13 Beschäftigungslos ist auch, wer eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt (Abs. 3). Bis zum 31.12.2004 galt für Selbstständige ein besonderes Privileg, das zum 1.1.2005 ohne Übergangsregelung abgeschafft wurde. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung durften Selbstständige ohne Verlust der Beschäftigungslosigkeit ihre...mehr

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Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.4 Verfügbarkeit

Rz. 33 Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung (Abs. 1 Nr. 3), wer fähig zu versicherungspflichtiger Arbeit und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (Abs. 5 Nr. 1 und 3). Die objektive Leistungsfähigkeit und die subjektive Arbeitsbereitschaft müssen übereinstimmen. Für die subjektive Verfügbarkeit genügt die Bereitschaft nicht, ausschließlich die Wie...mehr

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Jung, AsylbLG § 5 Arbeitsge... / 2.4 Zeitliche und räumliche Ausgestaltung (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 11 Abs. 3 legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheiten fest. Der Begriff der "zumutbaren Weise", bei dem es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, bedeutet auch, dass dem Ausländer die auferlegte Arbeitspflicht frühzeitig bekanntzugeben, sowie Art und Dauer der Tätigkeit hinreichend klar zu bestimmen sind ...mehr

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Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 3 Literatur

Rz. 57 Benkert, Der alte neue Arbeitnehmerbegriff – eine Bestandsaufnahme, NJW-Spezial 2018, 434. Bienert, Arbeitslos für einen Tag?, info also 2016, 8. Dieckmann, Der Status des Werkunternehmers als Beschäftigter im Sinne des § 7 SGB IV, NZS 2013, 647. Giesen, Streit ums Beschäftigungsverhältnis, SGb 2012, 305. Greiner, Statusbegriff und Vertragsfreiheit im Arbeits- und Sozialv...mehr

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Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.2.1 Direktionsrecht des Arbeitgebers (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Für Beschäftigungslosigkeit kommt es auf den tatsächlichen faktischen Zustand an (BSG, Urteil v. 11.3.1976, 7 RAr 93/74 ). In einem Beschäftigungsverhältnis (das i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 nach seiner leistungsrechtlichen Komponente und nicht nach seiner versicherungsrechtlichen (beitragsrechtlichen) Komponente zu prüfen ist) steht, wer – in Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis ...mehr