Rz. 33
Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung (Abs. 1 Nr. 3), wer fähig zu versicherungspflichtiger Arbeit und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (Abs. 5 Nr. 1 und 3). Die objektive Leistungsfähigkeit und die subjektive Arbeitsbereitschaft müssen übereinstimmen. Für die subjektive Verfügbarkeit genügt die Bereitschaft nicht, ausschließlich die Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitsverhältnisses anzustreben, wenn eine bestehende Arbeitsunfähigkeit beseitigt sein wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.10.2017, L 11 AL 9/15). Objektiv verfügbar ist auch nicht, wer zwar in der Lage ist, zukünftig eine Zeit in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückzulegen (§ 26), aber es sich dabei nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt (§ 25). Daneben setzt Verfügbarkeit voraus, dass der Arbeitslose zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bereit ist (Abs. 5 Nr. 4) und Vermittlungsvorschlägen zeit- und ortsnah nachkommen kann (Abs. 5 Nr. 2). Die Anforderung der Erreichbarkeit soll nicht für die postalische Erreichbarkeit gelten, wenn sich Beschäftigungslosigkeit auf einen Tag beschränkt, der auf einen gesetzlichen Feiertag fällt (SG Marburg, Urteil v. 18.6.2012, S 2 AL 21/10). Der Arbeitslose muss also vor allem bereit sein, jede Arbeit anzunehmen, die er ausüben kann und darf, und an zumutbaren Maßnahmen zur Eingliederung teilzunehmen. Beschränkungen sind nach Maßgabe der §§ 139, 140 möglich. Arbeits- und Maßnahmebereitschaft sind subjektive Komponenten, die von der Agentur für Arbeit zunächst unterstellt werden, bis sich Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ergeben. Das ist so lange nicht der Fall, wie der Arbeitslose ohne Hinderungen unverzüglich eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblich...