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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 1 Zweck des Gesetzes / 4.3 Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitszeitbegriff

Dr. Roman Frik
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Rz. 15

Uneinigkeit besteht zunächst schon darüber, ob der Begriff der Arbeitszeit i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) überhaupt von dem des ArbZG abweicht. Gegen eine Deckungsgleichheit führt das BAG an, dass der Begriff der Arbeitszeit i. S. d. BetrVG nach dem Zweck der Mitbestimmung zu definieren ist. Die Beteiligung des Betriebsrats dient der Geltendmachung der Arbeitnehmerinteressen an der Lage ihrer Arbeitszeit, da damit verbunden deren Interesse an der freien Gestaltung ihres Privatlebens ist.[1] Aus diesem Grund ist der Begriff der Arbeitszeit im mitbestimmungsrechtlichen Sinn weiter zu verstehen, als im Sinne des ArbZG.

Dagegen wird vorgebracht, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG enthaltene Definition auch für andere Gesetze gilt, sofern diese keine Abweichung vorschreiben.[2] Da das BetrVG keine abweichende Definition enthält, soll der arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeitbegriff auch im Rahmen dieses Gesetzes heranzuziehen sein.

 

Rz. 16

Allerdings ist im Hinblick darauf, dass § 2 Abs. 1 ArbZG eben gerade keine klare Definition enthält, sondern der Ausgestaltung unterliegt, diese Ansicht abzulehnen. Ferner ist sowohl im ArbZG als auch bei den Regelungen zur Mitbestimmung des Betriebsrats in den Fällen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG der Arbeitnehmer Adressat des Schutzgutes, einmal bezüglich der Gesundheit und im anderen Fall bezüglich der freien Gestaltung seines Privatlebens. Nicht einzusehen ist daher, weshalb dieser Schutz in einem Fall verkürzt werden solle, um einen Gleichlauf der Begriffe zu erreichen. Daher ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitszeitbegriff abweichend von dem arbeitsschutzrechtlichen zu bestimmen.

 

Rz. 17

Die Auswirkungen der unterschiedlichen Beurteilung zeigen sich darin, dass der Betriebsrat auch bei Bestimmunge...

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