Rz. 49

Bezüglich der Rechte und Pflichten, die im Rahmen eines nichtigen Arbeitsverhältnisses bestehen, gelten die allgemeinen Grundsätze, die für Arbeitsverhältnisse entwickelt wurden, die zwar nichtig, aber in Vollzug gesetzt wurden.[1] Mithin ist der Arbeitgeber in der Pflicht, das vereinbarte Entgelt zu zahlen, ebenso hat er etwaige Urlaubsentgeltansprüche und Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erfüllen.

 

Rz. 50

Der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch auf einen Verdienstausfallschaden, wenn es sich dabei um Vergütung für Arbeitsleistung handelt, die unter Verstoß gegen das zulässige Höchstmaß der Arbeitszeit erbracht worden wäre, da ein Schaden nicht ersatzfähig ist, der nur unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot hätte erzielt werden können.[2]

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