Rz. 43

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sind Arbeitszeiten nach dem Zweck dieses Gesetzes bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Dies folgt aus dem unionsrechtlich vorgesehenen Erholungszweck der Ruhezeit.[1] Arbeitszeiten bei einem Arbeitgeber, auch wenn sie auf verschiedenen Arbeitsverhältnissen beruhen, sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst, werden aber nach Sinn und Zweck des ArbZG stets zusammengerechnet.

Ausgenommen von der Addition sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines anderen Vertrags als eines Arbeitsvertrags tätig wird, wie etwa aufgrund von Dienst- oder Werkvertrag.[2] Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich dies eindeutig. Des Weiteren spricht hierfür der Schutzzweck des ArbZG. Die Vorschriften des ArbZG sollen nicht den Arbeitnehmer vor einer Überbelastung durch selbstständige Tätigkeiten schützen, die diese freiwillig und zusätzlich ausführen. Insofern besteht keine Regelungslücke und auch keine Notwendigkeit zur analogen Anwendung der Vorschrift.[3]

[1] EuGH, Urteil v. 17.3.2021, C-585/19 (Academia de Studii Economice din Bucureşti/Organismul Intermediar pentru Programul Operaţional Capital Uman – Ministerul Educaţiei Naţionale).
[2] ErfK/Wank, § 2 ArbZG, Rz. 18.
[3] Baeck/Deutsch, § 2 ArbZG, 17.

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