Rz. 51

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist zu beachten, dass dieser bei bestimmten Anordnungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG.

Nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nur dann, wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Nach Sinn und Zweck des Tarifvorrangs kann aber dann ein Mitbestimmungsrecht bestehen, soweit die tarifvertragliche Regelung nicht abschließend oder nicht zwingend ist, bzw. den Betriebspartnern die Konkretisierung und nähere Ausgestaltung überlässt.[1] Sofern gesetzliche zwingende Vorschriften entgegenstehen, ist eine Mitbestimmung ebenfalls ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer ist dann durch die gesetzliche Regelung bereits hinreichend geschützt, sodass kein Bedarf eines weitergehenden Schutzes durch die Mitbestimmung des Betriebsrats besteht.[2]

 

Rz. 52

Der Begriff der Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist nicht kongruent mit dem arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitbegriff.[3] Vielmehr ist ersterer weiter zu verstehen, da der Arbeitszeitbegriff hier nach dem Zweck der Mitbestimmung bestimmt werden muss. Dieser Zweck besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit und dadurch der freien Gestaltung ihres Privatlebens zu vertreten gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Festlegung der Arbeitszeit.[4]

 

Rz. 53

Ferner ist für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG stets erforderlich, dass es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Gegenstand der fraglichen Anordnung losgelöst von einzelnen Arbeitnehmern und individuellen Wünschen geregelt werden soll.[5]

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