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Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 2a gilt durch Abs. 9, dass keine Kürzung der Ruhezeit erfolgen darf, wenn die tägliche Arbeitszeit auf über 12 Stunden verlängert wird. Sie muss dann 11 Stunden betragen. Außerdem muss die Ruhezeit spätestens nach 24 Stunden gewährt werden.

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