Rz. 26

Eine Kürzung der vorgeschriebenen Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist nach Art der Arbeit. Erfasst sind dabei organisatorische ebenso wie branchenspezifische Gründe. Insbesondere im Gaststättengewerbe und im Gesundheitswesen kommt dabei eine Kürzung in Betracht.[1] Aber auch in Theaterbetrieben und Orchestern kann eine Kürzung der Ruhezeit nach Art der Arbeit erforderlich sein.[2] Dabei steht den Tarifvertragsparteien aufgrund der unscharfen Formulierung der Vorschrift – "Art der Arbeit" – ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

 

Rz. 27

Weiter ist es notwendig, dass mit der Kürzung ein Ausgleichszeitraum festgelegt wird und der Ausgleich auch tatsächlich erfolgt. Diese Festlegung muss bereits im Tarifvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung erfolgen und kann nicht den Arbeitsvertragsparteien überlassen werden.[3] Auch für diesen Ausgleichszeitraum gilt Abs. 8, der eine Höchstgrenze von 12 Kalendermonaten vorschreibt.

 

Rz. 28

Wird die tägliche Arbeitszeit auf über 12 Stunden verlängert, kann keine Kürzung der Ruhezeit erfolgen. Sie muss dann 11 Stunden betragen (Abs. 9). Außerdem muss die Ruhezeit spätestens nach 24 Stunden gewährt werden.

[1] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 27.
[2] Anzinger/Koberski, § 7 ArbZG, Rz. 34.
[3] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 75.

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