2.1.8.1 Allgemeine Voraussetzungen

 

Rz. 51

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist zu beachten, dass dieser bei bestimmten Anordnungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG.

Nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nur dann, wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Nach Sinn und Zweck des Tarifvorrangs kann aber dann ein Mitbestimmungsrecht bestehen, soweit die tarifvertragliche Regelung nicht abschließend oder nicht zwingend ist, bzw. den Betriebspartnern die Konkretisierung und nähere Ausgestaltung überlässt.[1] Sofern gesetzliche zwingende Vorschriften entgegenstehen, ist eine Mitbestimmung ebenfalls ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer ist dann durch die gesetzliche Regelung bereits hinreichend geschützt, sodass kein Bedarf eines weitergehenden Schutzes durch die Mitbestimmung des Betriebsrats besteht.[2]

 

Rz. 52

Der Begriff der Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist nicht kongruent mit dem arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitbegriff.[3] Vielmehr ist ersterer weiter zu verstehen, da der Arbeitszeitbegriff hier nach dem Zweck der Mitbestimmung bestimmt werden muss. Dieser Zweck besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit und dadurch der freien Gestaltung ihres Privatlebens zu vertreten gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Festlegung der Arbeitszeit.[4]

 

Rz. 53

Ferner ist für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG stets erforderlich, dass es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Gegenstand der fraglichen Anordnung losgelöst von einzelnen Arbeitnehmern und individuellen Wünschen geregelt werden soll.[5]

2.1.8.2 § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

 

Rz. 54

Ein Mitbestimmungsrecht besteht in Entscheidungen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Erfasst sind also Entscheidungen zum Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie zu den Pausen.

Nach ständiger Rechtsprechung nicht mitbestimmungspflichtig sind Anordnungen zur Dauer der Arbeitszeit. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Dauer der Arbeitszeit[1] ist auch aus Arbeitnehmerschutzgründen nicht erforderlich, da diesen Schutz gerade das ArbZG bietet. Dennoch ist hier zu beachten, dass beispielsweise durch die bloße Vorgabe von jährlicher Höchstarbeitszeit im Tarifvertrag dem Betriebsrat ein gewisser Einfluss auch auf die Dauer verbleibt durch die Verteilung auf die Wochenarbeitstage. Gänzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats entzogen ist daher lediglich das Arbeitsvolumen.[2]

 

Rz. 55

Nach Ansicht des BAG besteht außerdem ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Festlegung von Rufbereitschaft, da andernfalls eine Geltendmachung der Arbeitnehmerinteressen bezüglich der freien Gestaltung des Privatlebens nicht gewährleistet ist und somit der Zweck des Mitbestimmungsrechts unterlaufen würde.[3]

2.1.8.3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

 

Rz. 56

Hinsichtlich der vorübergehenden Verkürzung und Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit – und damit die Dauer betreffend – ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betrifft mithin Überstunden und Kurzarbeit. "Vorübergehend" meint in diesem Zusammenhang, dass es um einen überschaubaren Zeitraum geht und die Veränderung nicht von Dauer sein soll und dass im Anschluss wieder zum üblichen Umfang der Arbeitszeit zurückgekehrt werden soll.[1]

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