Rz. 75

Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 sind Arbeitnehmer, die normalerweise aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben.

Nachtarbeit in Wechselschicht wird durch einen Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung dann geleistet, wenn sein Arbeitseinsatz auf einen bereits im Vorhinein feststehenden Plan erfolgt[1], etwa einen Schichtplan. Der Schichtplan stellt regelmäßig eine schriftliche Weisung des Arbeitgebers dar, mit der er Beginn und Ende der Arbeitszeit des individuellen Arbeitnehmers festlegt.[2]

Die Arbeitszeitgestaltung kann aber ebenfalls auf kollektivrechtlicher Vereinbarung beruhen.[3]

 

Rz. 76

Das Erfordernis, dass der Arbeitnehmer "normalerweise" Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat, soll verhindern, dass Arbeitnehmer, die nur ausnahmsweise (z. B. nur einmal im Monat) Nachtarbeit in Wechselschicht leisten, als Nachtarbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 gelten.[4]

 

Rz. 77

Arbeitnehmer leisten dann Arbeit in Wechselschicht, wenn sie in einem bestimmten Rhythmus von einem betrieblichen Zeitabschnitt in einen anderen wechseln.[5] Dabei ist wesentliches Merkmal, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig wechseln.[6] Den Gegensatz hierzu bildet das permanente Schichtsystem, in der zwar ebenfalls der Arbeitsplatz regelmäßig neu besetzt wird, die einzelnen Arbeitnehmer aber immer zu gleichen Zeiten bzw. in der gleichen Schicht arbeiten.[7]

 

Rz. 78

Damit wird für die Einordnung als Nachtarbeitnehmer nach dieser Tatbestandsalternative auf die planmäßige Einteilung des Arbeitnehmers zur Nachtzeit abgestellt. Entscheidend ist demnach auch nicht, ob der Arbeitnehmer die Nachtarbeit in Wechselschicht bereits erbracht hat, sondern ob dies für die Zukunft vorgesehen ist. Nachtarbeitnehmer ist der Arbeitnehmer demnach bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem er aufgrund der Arbeitszeitgestaltung für Nachtarbeit in Wechselschicht normalerweise vorgesehen ist.

Bezüglich einer tariflichen Ausgleichsregelung ist auf eine hinreichende – dem Gesetzeszweck genügende – Kompensation zu achten. Der gesetzliche Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG wird nur dann verdrängt, wenn die Belastung der Nachtarbeit anhand der jeweils betroffenen Arbeitnehmergruppe und konkreten Arbeitssituation hinreichend kompensiert wird. Zudem ist darauf zu achten, dass Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit leisten, und solche, die sonstige Nachtarbeit leisten, miteinander vergleichbar sind und daher eine Ungleichbehandlung bei unterschiedlich hohen Zuschlägen vorliegen kann. Eine schlechtere Planbarkeit bei unregelmäßiger Nachtarbeit vermag dies beispielsweise zu rechtfertigen, wenn der Zweck im Tarifvertrag entsprechend erkennbar ist.[8]

[1] Schliemann, § 2 ArbZG, Rz. 132.
[3] Baeck/Deutsch, § 2 ArbZG, Rz. 108.
[4] BT-Drucks. 12/6990.
[7] Baeck/Deutsch, § 2 ArbZG, Rz. 65.

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