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Ruhepausen[1] sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht von der Arbeitszeit erfasst. Darunter fallen im Voraus feststehende Arbeitsunterbrechungen, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen oder für eine solche bereitzuhalten hat und frei darüber bestimmen kann, wie er den Zeitraum nutzt.[2] Lediglich im Bergbau unter Tage zählen diese zur Arbeitszeit, § 2 Abs. 1 Satz 2.

Zur Bestimmung des Begriffs Bergbau kann § 2 Abs. 1 BBergG herangezogen werden. Danach ist Bergbau das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Maßgeblich ist hierbei, dass die Bergbautätigkeit unter Tage ausgeübt wird.[3]

[1] Zum Begriff der Ruhepause und deren Ausgestaltung siehe Neumann-Redlin, § 4.

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