Rz. 73
Nachtarbeit liegt gem. § 2 Abs. 4 dann vor, wenn mehr als 2 Stunden der Arbeitszeit in der nach Abs. 3 definierten Nachtzeit liegen. Arbeitszeit, von der lediglich 2 Stunden in die Nachtzeit fallen, sind danach keine Nachtarbeit i. S. v. § 2 Abs. 4.
Bei Arbeitsbeginn um 4 Uhr liegt keine Nachtarbeit vor.
Nachtarbeit liegt dann auch bezüglich der Zeit vor, die nicht von der in § 2 Abs. 3 definierten Zeit geleistet wird. Umfasst wird von der Nachtarbeit also die gesamte Arbeitszeit von Beginn bis Ende.[1]
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