Rz. 87

Gegen die Vereinbarkeit von Abs. 7 mit den Vorgaben aus Art. 22 RL 2003/88/EG werden teilweise Bedenken geäußert.

 

Rz. 88

Die 6-monatige Frist, mit der ein Arbeitnehmer seine Einwilligung widerrufen kann, stelle einen Verstoß gegen das in Art. 22 Abs. 1a RL verankerte Freiwilligkeitsprinzip dar.[1] Dagegen wird jedoch zu Recht eingewandt, dass die bereits erteilte Einwilligung durchaus für eine gewisse Dauer Wirkung entfalten könne, ohne dass damit ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliege.[2] Berücksichtigt werden muss dabei auch das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers die Funktionsfähigkeit seines Betriebs durch organisatorische Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Außerdem ist der Arbeitnehmer durch das Formerfordernis für die Erteilung der Einwilligung auch gewarnt vor den Konsequenzen, sodass eine Frist von 6 Monaten gerechtfertigt ist.

 

Rz. 89

Vorgebracht wird ferner, dass das in Satz 3 geregelte Benachteiligungsverbot den umfänglichen Schutz, den Art. 22 Abs. 1b RL 2003/88/EG vorsieht, nicht biete. Eine sozialrechtliche Benachteiligung des Arbeitnehmers, welche wegen des weiten Wortlauts der EU Richtlinie mit erfasst sei, sei durch die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 3 nicht ausgeschlossen.

[1] Buschmann/Ulber, § 7 ArbZG, Rz. 43.
[2] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 56.

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