Rz. 58

Gegen die Vereinbarkeit des Abs. 2a mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG, der vorsieht, dass eine Abweichung nur möglich ist, sofern durch den Mitgliedstaat sichergestellt wird, dass der Arbeitnehmer nicht in seiner Gesundheit gefährdet wird, werden Bedenken geäußert.[1] Die Übertragung dieser Aufgabe an die Tarifvertragsparteien oder Betriebsparteien ist daher als Verstoß gegen die Arbeitszeit Richtlinie zu werten.[2]

[1] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 19a.
[2] Buschmann/Ulber, § 7 ArbZG, Rz. 43.

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