Rz. 42

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 können durch oder aufgrund eines Tarifvertrags durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Regelungen über die werktägliche Arbeitszeit (sowohl für Tag- als auch Nacht- und Schichtarbeitnehmer, §§ 3, 6 Abs. 2 ArbZG), die Pausen und die Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) in der Landwirtschaft angepasst werden. Es können somit längere Arbeitszeiten (auch mehr als 10 Stunden täglich), andere Ausgleichszeiträume, andere Pausenregelungen oder andere Ruhezeiten festgelegt werden. Dies sind somit sehr weitreichende Eingriffe in die Änderungen des ArbZG. Nach dem Einleitungssatz des § 7 Abs. 2 muss aber sichergestellt sein, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet ist.

 

Rz. 43

Unter Landwirtschaft wird nach dem BAG die planmäßige Nutzung des Bodens und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse verstanden.[1]

Nach der Regierungsbegründung gehören zur Landwirtschaft alle Unternehmen, die der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen, also Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich des Garten- und Weinbaus, Unternehmen der Binnenfischerei, Unternehmen der Imkerei, land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, Jagden sowie Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft, landwirtschaftliche Haushaltungen, die dem Unternehmen dienen sowie die Nebenunternehmen der genannten Unternehmen.[2] Der Begriff ist damit weiter als der der Rechtsprechung.

 

Rz. 44

Die Anpassungen der werktäglichen Arbeitszeit sowie der Ruhezeit sind allerdings auf die Zeiten der Bestellung und Ernte sowie auf die Veränderungen in Abhängigkeit der Witterungseinflüsse beschränkt.

Wann Bestellung und Ernte erfolgt, kann nicht pauschal festgelegt werden, sondern ist abhängig vom jeweiligen Saat- bzw. Erntegut.[3]

Für eine Anpassung aufgrund der Witterungseinflüsse ist es Voraussetzung, dass die Anpassung zum Zweck hat, die durch die Witterung entstehenden Schwierigkeiten aufzufangen.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift findet allerdings keine Einschränkung auf die Arbeitnehmer statt, die tatsächlich bei Bestellung und Ernte eingesetzt werden. Daraus folgt, dass im ganzen Betrieb eine Anpassung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 erfolgen kann, unabhängig davon, in welchem Zweig der konkrete Arbeitnehmer tätig ist.

 

Rz. 45

Auch im Rahmen der Anpassungen in der Landwirtschaft muss die Mindestruhezeit von 6 Stunden beachtet werden.

[2] BT-Drucks. 12/5888 S. 27.
[3] Anzinger/Koberski, § 7 ArbZG, Rz. 49 f.

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