Rz. 23

[Autor/Stand] Das Vergleichsverfahren zur Bewertung der Sonderkultur Hopfen wird wie bei der Mehrzahl der anderen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen mit Hilfe von Vergleichszahlen (Hopfenvergleichszahlen, HoVZ) durchgeführt (§ 38 BewG). Grundlage für die Ermittlung der HoVZ ist die Hopfen-Ausgangszahl (HoAZ) in 100 je Hektar.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Für die Hauptbewertungsstützpunkte der Sonderkultur Hopfen sind die HoVZ durch die Erste VO zur Durchführung des § 39 Abs. 1 BewG v. 30.8.1967[3] festgesetzt worden. Das Verfahren zur Ermittlung der HoVZ und des Vergleichswertes des Nutzungsteils Hopfen ist in den Abschn. 3.01 bis 3.12 BewRL ausführlich dargestellt. Dem liegen die folgenden Grundgedanken zugrunde:

 

Rz. 25

  1. Bei der Ermittlung der HoAZ der Hauptbewertungsstützpunkte sind zunächst die tatsächlichen Verhältnisse der natürlichen Ertragsbedingungen[4], die Normalverhältnisse für die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen und die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Auswirkung auf Erntemenge und Preis sowie auf feste und bewegliche Kosten zu den bei der HoAZ in 100 je Hektar unterstellten Bedingungen ins Verhältnis gesetzt worden. Aus den so ermittelten HoAZ ergeben sich durch evtl. Abrechnungen und Zurechnungen bezüglich der Ertragsbedingungen für Boden und Klima und wegen Hagelgefährdung nach näheren Anweisungen in Abschn. 3.03 BewRL die bereinigten HoAZ.
 

Rz. 26

  2. Die bereinigte HoAZ ist je nach Lage des einzelnen Falles weiter zu korrigieren. So können Abrechnungen und Zurechnungen für bestimmte wirtschaftliche Ertragsbedingungen nach näherer Anweisung in den BewRL in Betracht kommen. Es handelt sich hierbei um Abrechnungen und Zurechnungen für die innere Verkehrslage[5], die äußere Verkehrslage[6] und die Hopfenanbaufläche[7], die Schwierigkeiten der Technisierung[8] und die Handpflücke[9]. Die BewRL enthalten genaue Anweisungen über die Voraussetzungen der Abrechnungen und Zurechnungen und über deren Höhe. Die dort abgedruckten Tabellen Ho 1 bis Ho 7 enthalten teils feste Sätze, die unverändert zu übernehmen sind, teils mittlere Sätze, die erforderlichenfalls durch Bildung von Zwischenstufen, abgewandelt werden können[10]. Besonders darauf hinzuweisen ist, dass die Summe vorstehender Abrechnungen und Zurechnungen ggf. zu korrigieren ist.[11] Nach Vornahme der Abrechnungen und Zurechnungen ist eine Zwischensumme zu bilden.
 

Rz. 27

  3. Nach vorstehend durchgeführten Berechnungen wird die Hopfenbaubetriebszahl (HoBZ) in 100 je Hektar ermittelt. Diese ergibt sich, indem die vorerwähnte Zwischensumme durch die Hopfenanbaufläche zuzüglich der anteiligen Hof- und Gebäudeflächen usw. geteilt wird.[12]
 

Rz. 28

  4. In der letzten Verfahrensstufe sind noch die Abrechnungen und Zurechnungen zur Berücksichtigung der Grundsteuer-Belastung nach Maßgabe der Abschn. 2.17 Abs. 1 und 3.09 BewRL vorzunehmen. Das Ergebnis ist die Hopfenbau-Vergleichszahl in 100 je Hektar. Wegen der Abrundung bei Dezimalstellen wird auf Abschn. 3.01 Abs. 5 BewRL verwiesen.
 

Rz. 29

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Hektarwerts sind für 100 Vergleichszahlen, bezogen auf 1 Ar, 254 DM anzusetzen; somit ergibt sich für die Sonderkultur Hopfen mit einem Hektar Fläche und 10 000 Vergleichszahlen ein Hektarwert von 25 400 DM. Der Vergleichswert des Nutzungsteils Hopfen ergibt sich durch Vervielfältigung des Hektarwerts mit der in Hektar ausgedrückten Fläche dieses Nutzungsteils einschließlich anteiliger Hof- und Gebäudeflächen usw.[14]

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung der HoVZ der Hauptbewertungsstützpunkte und der Landesbewertungsstützpunkte ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen verfahren worden. Die HoVZ der Ortsbewertungsstützpunkte sind in der gleichen Weise und durch Vergleich mit den Bewertungsergebnissen der Hauptbewertungsstützpunkte und der Landesbewertungsstützpunkte zu ermitteln. Auch die HoVZ der Masse der Sonderkulturen sind nach den gleichen Grundsätzen und durch Vergleich mit den maßgebenden Bewertungsstützpunkten zu bestimmen, ggf. unter Berücksichtigung der zugelassenen Vereinfachungen.

 

Rz. 31– 33

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[3] BGBl. I 1967, 937.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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