(1) Die Vergleichszahl ist wie folgt zu ermitteln:

 

1.

Die Hopfenbau-Ausgangszahl je Hektar ist nach den Anweisungen in Abschnitt 3.03 Abs. 3 zu ermitteln.

 

2.

Für die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG bezeichneten Ertragsbedingungen sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen. Dazu gehören die natürlichen Ertragsbedingungen und von den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die innere Verkehrslage, die äußere Verkehrslage und die Hopfenanbaufläche. Für diese Ertragsbedingungen sind die Ab- oder Zurechnungen nach den Abschnitten 3.03 bis 3.06 zu bemessen und durch Vergleich mit den entsprechenden Ansätzen bei den maßgebenden Bewertungsstützpunkten zu ermitteln.

 

3.

Für die in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bezeichneten Ertragsbedingungen sind die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen. Dazu gehören neben den in der HoAZ zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Schwierigkeiten der Technisierung, die Handpflücke und die Grundsteuerbelastung. Die HoAZ (in 100 je Hektar) und die Ab- oder Zurechnungen für Schwierigkeiten der Technisierung, für Handpflücke und für Grundsteuerbelastung in v. H. sind vom maßgebenden Bewertungsstützpunkt unverändert zu übernehmen.

 

(2) Zur Ermittlung des Hektarwerts sind für 100 Vergleichszahlen 254,— DM anzusetzen (§ 40 Abs. 2 BewG).

 

(3) Der Vergleichswert des Nutzungsteils Hopfen ergibt sich durch Vervielfachung des Hektarwerts mit der Fläche dieses Nutzungsteils einschließlich anteiliger Hof- und Gebäudeflächen usw.

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