1 Aufhebung der Arrestanordnung aufgrund eines Rechtsbehelfs

 

Rz. 1

Gegen die Anordnung des dinglichen Arrests[1] hat der Arrestschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs oder die Möglichkeit der unmittelbaren Klage beim FG.[2] Für die Entscheidung über den Einspruch oder die Klage ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt.[3] Eine andere Beurteilung aufgrund besserer Erkenntnis oder Veränderung der Sachverhaltsumstände muss vor der Entscheidung im Einspruchs- oder Klageverfahren stets berücksichtigt werden.[4] Wenn die Arrestanordnung angefochten ist, hat die Vorschrift des § 325 AO demgemäß keine eigenständige Bedeutung, denn die Korrekturvoraussetzungen des § 325 AO sind im Rahmen des Einspruchs- und Klageverfahrens stets zu berücksichtigen.[5]

2 Aufhebung der unanfechtbaren Arrestanordnung

2.1 Zweck des § 325 AO

 

Rz. 2

Die Anordnung des dinglichen Arrests[1] ist ein Verwaltungsakt, auf den die Korrekturbestimmungen der §§ 130, 131 AO Anwendung finden.[2] Dies bedeutet, dass nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts der Finanzbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ob sie eine Korrektur vornimmt.[3] Die besondere Belastung, die sich aus der Durchführung eines Arrests ergibt, erfordert insoweit eine Einschränkung dieses Entscheidungsspielraums. § 325 AO[4] schließt für die Arrestanordnung den Ermessensspielraum hinsichtlich der Korrektur aus.[5] Hierdurch wird die Finanzbehörde gezwungen, die Arrestanordnung ständig zu kontrollieren.[6] Sie muss ggf. die Korrektur von Amts wegen vornehmen, ohne dass es eines Antrags des Arrestschuldners bedarf.[7] Der Arrestschuldner hat einen Rechtsanspruch auf die Korrektur. Das pflichtwidrige Unterlassen der Korrektur hat die gleiche Bedeutung wie der pflichtwidrige Erlass der Arrestanordnung und kann demgemäß Ersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auslösen.[8]

Die Aufhebung der Arrestanordnung nach § 325 AO wirkt nur für die Zukunft.[9]

[5] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 325 AO Rz. 5.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 325 AO Rz. 3.
[7] BFH v. 17.12.2003, I R 1/02, BStBl II 2004, 392; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 325 AO Rz. 1, 6.
[8] § 324 AO Rz. 33; vgl. BGH v. 3.10.1985, III ZR 28/84, HFR 1987, 96; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 325 AO Rz. 21; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 325 AO Rz. 18.
[9] BFH v. 17.12.2003, I R 1/02, BStBl II 2004, 392; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 325 AO Rz. 7.

2.2 Nichtanwendung des § 325 AO

 

Rz. 3

Die Anordnung des dinglichen Arrests[1] gibt die Rechtsgrundlage für die Arrestvollziehung.[2] Wird die Arrestvollziehung durch Hinterlegung oder anderweitige Sicherheitsleistung abgewendet[3], so muss die Arrestanordnung weiterhin bestehen bleiben, da anderenfalls die Sicherheitsleistung bzw. das hinterlegte Geld zurückgegeben werden müsste.

Eine Aufhebung der unanfechtbaren Arrestanordnung scheidet auch dann aus, wenn die gesicherte Geldforderung vollstreckbar geworden ist und die Finanzbehörde die Verwertungsankündigung nach § 327 AO erlassen hat. Diese Verwertungsankündigung ersetzt die Pfändung.[4] Das Arrestverfahren zur Sicherung der künftigen Vollstreckung hat sich durch die endgültige Vollstreckung erledigt.[5] Nur wenn die Arrestanordnung angefochten worden ist, bevor die Geldforderung vollstreckbar wurde, kann eine Rangverschiebung eintreten.[6]

Die Anordnung des dinglichen Arrests[7] ist bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners nicht gem. § 325 AO aufzuheben, wenn die Finanzbehörde die Arrestanordnung bereits vollzogen und dadurch ein Absonderungsrecht erlangt hat.[8] Die Aufhebung hat allerdings zu erfolgen, wenn der Arrest noch nicht vollzogen ist.[9]

[9] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 927 ZPO Rz. 5; Seiler, in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 927 ZPO Rz. 15.

2.3 Aufhebungsgründe

 

Rz. 4

Nach § 325 AO ist eine rechtskräftige Arrestanordnung auch dann aufzuheben[1], wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.[2] Hierbei ist es unerheblich, ob diese Umstände schon im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung unerkannt vorhanden waren oder erst nachträglich eingetreten sind.[3]

Die der Entscheidung zugrunde liegenden veränderten Umstände können sich sowohl auf den Arrestanspruch[4], auf den Arrestgrund[5] als auch auf das Arrestverfahren[6] beziehen.[7]

 

Rz. 5

Der Sicherungszweck der Arrestanordnung[8] ist entfallen, wenn die Finanzbehörde ...

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