Rz. 32

Wird die durch die Arrestanordnung gesicherte Geldforderung nach Vollstreckung des Arrests vollstreckbar[1] und erfüllt der Schuldner seine Leistungspflicht nicht, so kann die Vollstreckungsbehörde die durch die Art der Vollziehung oder durch deren Abwendung erlangten Sicherheiten nach § 327 AO verwerten. Zweck des § 327 AO ist es, ein neues Vollstreckungsverfahren zur Durchführung der Verwertung auszuschließen.[2] Die Vorschrift begründet für die Vollstreckungsbehörde das bisher fehlende Verwertungsrecht hinsichtlich erlangter Sicherheit. Wird die durch den Arrest gesicherte Forderung vollstreckbar, so braucht die Finanzbehörde keine Pfändung mehr auszubringen. Zu dem durch die Arrestvollziehung zu Sicherungszwecken begründeten Arrestrecht tritt das Verwertungsrecht hinzu.[3] Zur Umwandlung einer Arresthypothek in eine Sicherungshypothek[4] muss auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eine Umschreibung des Grundbuchs erfolgen.[5] Diese durch Verwaltungsakt eintretende Ergänzung des Pfandrechts bedeutet, dass der Rang des durch die Arrestvollziehung erworbenen Pfandrechts bestehen bleibt.[6]

 

Rz. 32a

Ist eine Arresthypothek eingetragen worden, so muss sie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung in eine Sicherungshypothek umgeschrieben werden. Der Umschreibungsantrag hat grundsätzlich keinen rechtsbegründenden Charakter, sondern stellt nur eine Berichtigung dar.[7] Bei nachträglicher Aufhebung der Arrestanordnung dokumentiert er aber den Willen der Finanzbehörde, in das Grundstück zu vollstrecken. Er muss hier die gleiche Funktion erhalten, wie der erstmalige Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, sodass er für die Bestimmung des Rangs maßgeblich ist.[8]

[4] Rz. 29.
[7] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 932 ZPO Rz. 4.
[8] Blumers, BB 1977, 190, 193; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rz. 87.

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