Rz. 29

Für die Vollziehung in Grundstücke ist § 932 ZPO entsprechend anwendbar. Es kommt nur die Eintragung einer Sicherungshypothek (Arresthypothek) in Betracht.[1] Eine Zwangsverwaltung[2] oder Zwangsversteigerung[3] sind nicht statthaft.[4]

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