Rz. 33

Die Zwangshypothek wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eingetragen.[1] Der Antrag der Finanzbehörde ist eine Vollstreckungsmaßnahme[2], die im Verhältnis zum Grundbuchamt eine grundbuchrechtliche Verfahrenshandlung darstellt, dem Vollstreckungsschuldner gegenüber jedoch als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und daher der Bekanntgabe an ihn bedarf (vgl. im Einzelnen Rz. 4 m. w. N.). Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek ist dem Grundbuchamt zuzustellen und wird mit dem Eingang dort wirksam. Es handelt sich bei dem Antrag um ein Ersuchen i. S. v. § 38 GBO.[3]

 

Rz. 34

Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek kann bis zur Durchführung der Eintragung, d. h. bis zur Unterzeichnung im Grundbuch[4], zurückgenommen werden. Die Rücknahme hat insbesondere zu erfolgen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen weggefallen sind.[5] Dies geschieht in der gleichen Form wie der Antrag selbst. Ist die Eintragung bereits vollzogen, so ist es Sache des Vollstreckungsschuldners, das Grundbuch zu bereinigen.[6] Hierzu hat ihm die Vollstreckungsbehörde die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme bzw. den Verzicht zu bescheinigen, d. h. ihm eine löschungsfähige Quittung bzw. eine Löschungsbewilligung auszuhändigen.

[1] Vgl. § 867 Abs. 1 ZPO; Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 867 ZPO Rz. 2; zum Verfahren s. auch Abschn. 46 VollStrA.
[6] RFH v. 9.12.1931, VI A 2172/30, RStBl 1932, 74.

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