Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle der Anfechtung einer Arrestanordnung ist sowohl zu prüfen, ob die Arrestanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war als auch, ob sie am Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 325 AO noch gerechtfertigt ist. Die Tatsachen, die die Arrestanordnung auf den Zeitpunkt des Erlasses begründen, können im Rahmen des § 102 S. 2 FGO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt werden. Ein Austausch des Arrestanspruchs kommt allerdings nicht in Betracht.

 

Normenkette

AO §§ 324-325

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt seit Mitte 2006 unter der Firma "H." und der Anschrift Z.-Straße XX3 einen Palettenhandel und gibt seit Mai 2006 Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Mit Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 wurden neben Umsatzsteuerbeträgen in Höhe von 296.455,24 € Vorsteuerbeträge in Höhe von 204.988,52 € erklärt. Nach Berücksichtigung eines Vorauszahlungssolls aufgrund der Voranmeldungen ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.788, 21 €. In den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar und Februar 2007 wurden Vorsteuerbeträge in Höhe von 39.921,41 € bzw. 59.755,16 € und zu leistende Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 11.512,52 € für Januar und von 15.358,68 € für Februar erklärt.

Am 07.08.2007 ordnete der Beklagte zur Sicherung von Umsatzsteuerforderungen für 2006 sowie Januar und Februar 2007 einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers in Höhe von insgesamt 281.851 € an. Dieser Betrag sollte nach der Anordnungsbegründung den in den genannten Erklärungen angegebenen Vorsteuerbeträgen entsprechen, soweit sie auf Rechnungen der Firma P., Inhaber R. K., entfallen, nämlich für 2006 in Höhe von 204.998 €, für Januar 2007 in Höhe von 32.180 € und für Februar 2007 in Höhe von 44.673 €. Zur Begründung der Arrestanordnung führt der Beklagte an, dass es sich bei der Firma P. um ein Scheinunternehmen handele und Herr K. bloßer Strohmann sei. Zur Darlegung des Arrestgrundes verweist der Beklagte auf seitens des Klägers nicht angezeigten Wohnortwechsel bzw. Wohnortverschleierung, die Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse sowie die Schmälerung des Betriebsvermögens durch das Einbuchen von Scheinrechnungen und Abhebung von Bargeld in erheblicher Höhe in der Zeit vom 03.08. bis 29.12.2006 (1.080.000 €) und vom 04.01. bis 24.05.2007 (1.011.500 €), von denen laut vorliegenden Quittungen allein 943.833,38 € an Herrn K. gezahlt seien. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Arrestanordnung verwiesen. In der Folge erließ der Beklagte Pfändungsmaßnahmen (Zusammenstellung in der Vollstreckungsakte - VA - Bl. 271f). U.a. pfändete er am 08./09.08.2007 15.950 Holzpaletten und 758 Kunststoffpaletten. Am 17.08.2007 wurde zudem eine Kontopfändung des Kontos des Klägers bei der Bank A ausgebracht (s. Schriftsatz des Beklagten vom 17.08.2007 und Vermerk Anlage Ag 41).

Gegen die Arrestanordnung hat der Kläger am 10.08.2007 Sprungklage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (2 V 167/07). In der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2007 hat der Beklagte die Arrestanordnung und die angeführte Hinterlegungssumme auf 246.851,75 € reduziert.

Der Kläger trägt vor:

Der Beklagte habe der Firma P. zuletzt im Jahr 2007 eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, die dem Kläger vorgelegt worden sei und auf die dieser vertraut habe. Der Kläger sei unter der den Behörden angegebenen Wohnanschrift seiner Eltern, in seiner späteren Wohnung in der F.-Straße bzw. unter der Anschrift seines Unternehmens in der Z.-Straße stets zu erreichen gewesen. Er habe aufgrund persönlicher Beziehungsveränderungen seinen Aufenthaltsort mehrfach gewechselt und daher zunächst einmal die Anschrift seiner Eltern angegeben. Zu keinem Zeitpunkt seien dem Unternehmen Beträge entzogen worden. Da der Kläger die angekauften Waren mit sehr kurzem Zahlungsziel habe vergüten müssen, habe er von seinem Geschäftskonto erhebliche Barbeträge abgehoben und den Lieferanten ausgehändigt. Die Bezahlung sei für die Weiterveräußerung der Paletten notwendig gewesen. Vermögenswerte habe der Kläger nicht verschleiert. Bei den von dem Beklagten in der Arrestanordnung genannten Bankverbindungen handele es sich um ein offenes Miet-Aval und zum anderen um einen früheren Vertrag über vermögenswirksame Leistungen. Erklärungen zu der am 02.07.2007 erfolgten Einzahlung von Stammkapital nach der Gründung der H. GmbH habe er naturgemäß zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommens- und Vermögensübersicht am 03.04.2007 nicht leisten können.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Arrestanordnung vom 07.08.2007 in Gestalt des Bescheids vom 24.08.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt neben Hinweisen zu dem beruflichen und wirtschaftlichen Umfeld des Klägers vor: Der Kläger habe die Vorsteuer aus den Rechnungen der Firma K. zu Unrecht abgezogen. Der Beklagte sei verpflichtet, geänderte Umsatzsteuerbescheide zu er...

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