Rz. 1
Der dingliche Arrest[1] dient nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO der Sicherung der künftigen Vollstreckung von Geldforderungen aus dem Steuerschuldverhältnis[2], die zzt. noch nicht vollstreckbar sind.[3]
Rz. 1a
Das dingliche Arrestverfahren gliedert sich in zwei rechtlich getrennt zu betrachtende Verfahrensabschnitte[4]:
- die Arrestanordnung[5], d. h. die Schaffung der rechtlichen Grundlage für das Arrestverfahren, und
- die Arrestvollziehung[6], d. h. die Vollstreckung der Arrestanordnung zum Zweck der Anspruchssicherung.
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