Rz. 1

Gegen die Anordnung des dinglichen Arrests[1] hat der Arrestschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs oder die Möglichkeit der unmittelbaren Klage beim FG.[2] Für die Entscheidung über den Einspruch oder die Klage ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt.[3] Eine andere Beurteilung aufgrund besserer Erkenntnis oder Veränderung der Sachverhaltsumstände muss vor der Entscheidung im Einspruchs- oder Klageverfahren stets berücksichtigt werden.[4] Wenn die Arrestanordnung angefochten ist, hat die Vorschrift des § 325 AO demgemäß keine eigenständige Bedeutung, denn die Korrekturvoraussetzungen des § 325 AO sind im Rahmen des Einspruchs- und Klageverfahrens stets zu berücksichtigen.[5]

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