Rz. 24

Nach § 324 Abs. 1 S. 3 AO wird die Vollziehung der Arrestanordnung gehemmt bzw. sind Vollziehungsmaßnahmen aufzuheben[1], wenn der Arrestschuldner den in der Arrestanordnung genannten Geldbetrag, die Hinterlegungssumme[2], bei der Finanzbehörde hinterlegt. Anstelle der Hinterlegung von Geld kann mit Zustimmung der Vollstreckungsstelle auch eine andere Sicherheitsleistung[3] erbracht werden.[4] Der Annahmewert der Sicherheitsleistung[5] muss der Höhe der Hinterlegungssumme entsprechen.

Bei der Hinterlegung ist die Arrestanordnung nicht aufzuheben, da sonst die Grundlage der Vollziehung und Hinterlegung entfallen würde.[6]

[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rz. 79.

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